Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2015; Aktenzeichen 10 O 433/13) |
BGH (Aktenzeichen III ZR 234/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der L. mbH & Co. KG, einem geschlossenen Schiffsfonds (im Folgenden "L.").
Die Beklagten zu 2), 3) und 4) sind Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 3) ist außerdem Vertragsreederin; die Beklagte zu 4) Treuhandkommanditistin. Der Kläger beteiligte sich seit dem Jahr 1994 jedenfalls an 47 geschlossenen Beteiligungen, überwiegend Schiffsfonds, mit einem Volumen von rund EUR 3 Mio. 13 dieser Beteiligungen - sämtlich geschlossene Schiffsfonds - erwarb der Kläger zwischen Juli 2003 und Dezember 2009 über die Beklagte zu 1). Als der Kläger im Jahr 2003 erstmals eine Beteiligung über die Beklagte zu 1) zeichnete, war er bereits an rund 30 anderen Schiffsfonds beteiligt. Hinsichtlich einiger Beteiligungen führt der Kläger Verfahren vor anderen Gerichten.
Anfang April 2005 übersandte die Beklagte zu 1) - was zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) unstreitig ist, während die Beklagten zu 2), 3) und 4) sich insoweit mit Nichtwissen erklären - zwei die Beteiligung an der L. betreffende Schreiben an den Kläger, mit denen diese Anlage beworben wurde. Wegen des genauen Inhalts der Schreiben wird auf die Anlagen K 30 und K 31 verwiesen. Mit Beitrittserklärung vom 2.5.2005, die er zu Hause unterzeichnete, beteiligte sich der Kläger in Höhe von EUR 80.000,00 unmittelbar als Kommanditist an der L. Der Beteiligung vorausgegangen war zumindest ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) M. L., dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Am 25.7.2005 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1) einen Darlehensvertrag über 40.000 EUR zur teilweisen Finanzierung der Beteiligung. Der Kläger führte das Darlehen im Jahr 2006 an die Beklagte zu 1) zurück. Im Juli 2005 übersandte die Beklagte zu 4) dem Kläger den Prospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger diesen damit erstmalig erhalten hat. Der Kläger erhielt in den Jahren 2006 und 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 12.800,00. Am 27.11.2007 verschickte die Beklagte zu 4) ein Schreiben an die Treugeber und Kommanditisten der Fondsgesellschaft, in dem es unter anderem hieß:
"Aus rein formalrechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass nach § 172 HGB die an sich beschränkte Haftung der Kommanditisten wieder auflebt, da die Kapitalkonten nach vorangegangenen Verlusten noch nicht den Stand der Einlage wieder erreicht haben."
Zudem erhielt der Kläger die Geschäftsberichte. Mit Schriftsatz vom 31.12.2012 leitete der Kläger ein Güteverfahren gegen die Beklagten ein, an dem sich diese nicht beteiligten.
Der Kläger hat behauptet, er habe in risikolose und einträgliche Anlagen investieren wollen, um eine Versorgungslücke im Alter auszugleichen und um sein Kapital zu erhalten. Diese Anlageziele seien dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Herrn L. bekannt gewesen. Steuervorteile seien für ihn nur ein angenehmer Nebeneffekt gewesen. Am 2.5.2005 habe ihn Herr L. telefonisch kontaktiert und erklärt, er habe eine interessante Anlagemöglichkeit, die seinen Anlagezielen sowie persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen entspreche. Es handele sich um eine sichere Anlage, da in Sachwerte investiert werde. Die Nachfrage nach Frachtkapazitäten im Containergeschäft sei ungebrochen und würde in den nächsten Jahren noch weiter ansteigen. Die Raten notierten derzeit auf Höchstniveau. Weiter habe Herr L. erklärt, die Auslastung der Schiffe des Fonds sei gesichert und die Ausschüttungen von anfänglich 8 % p. a bis letztlich 18 % p. a. seien gewährleistet. Der Sachwert der Schiffe stelle ein weiteres Sicherungsmittel dar. Aufgrund der großen Nachfrage seien die Schiffe im Fonds wertbeständig und könnten am Ende lukrativ durch die Fonds veräußert werden. Schließlich könne der Kläger steuerliche Vorteile durch Verlustzuweisungen und die Tonnagebesteuerung des Fonds erzielen. Er, der Kläger, habe schon vor der Beteiligungszeichnung erklärt, dass er derzeit keine Eigenmittel habe. Herr L. habe darauf mitgeteilt, die Beklagte zu 1) würde ihm ein Darlehen gewähren. Zudem werde sie das Agio in Höhe von 5 % für ihn bezahlen, wenn er sich sogleich zur Zeichnung entscheide. Es sei keine ...