Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtmäßigkeit der Effizienzwertberechnung im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die 2. Regulierungsperiode Gas steht nicht entgegen, dass die fünf ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber mit in den Effizienzvergleich einbezogen worden sind.

2. Verteilungsfaktor (wie VI-3 Kart 163/09 (V), verkündet am 21.10.2015).

 

Normenkette

EnWG § 3 Nrn. 5, 37, § 21a Abs. 2, 5-6; ARegV § 4 Abs. 2, §§ 12, 16, 21; GasNEV § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 22.09.2014; Aktenzeichen BK9-11-8180)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 24.10.2014 wird der Beschluss der Beschlusskammmer 9 der Bundesnetzagentur vom 22.09.2014, BK9-11-8180, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwenndigen Auslagen der Beteiligten tragen die Bundesnetzagentur zu 15 % und die Betroffene zu 85 %.

Der Gegenstanndswert für das Beschwerdeverfahren wird auf... EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Betroffene ist Betreiberin eines Gasverteilernetzes im Sinne des § 3 Nr. 7 EnWG.

Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur leitete am 02.09.2011 von Amts wegen ein Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ARegV i.V.m. § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG ein. Zur Ermittlung der für den Effizienzvergleich erforderlichen Vergleichsparameter gemäß § 13 Abs. 3 ARegV nahm die Bundesnetzagentur bei allen Netzbetreibern eine Strukturdatenabfrage auf Grundlage der Festlegung BK9-10/603 vom 01.03.2011 vor. In deren Anlage V1 sind Datendefinitionen festgelegt, um eine Einheitlichkeit der Angaben zu erreichen. Gemäß Anlage V1, lfd. Nr. 1 der Festlegung sind fehlende Daten, das heißt Daten die nicht vorliegen und nicht ermittelt werden können, zu berechnen oder möglichst exakt zu schätzen. Gemäß Anlage V1, lfd. Nr. 11 werden als "versorgte Fläche" die bebaute Fläche (Gebäude und Freiflächen (nur bebaute Fläche), Flächenschlüssel 100/200) sowie Straßen, Wege und Plätze (Flächenschlüssel 510/520/530) verstanden.

Das Beraterkonsortium Frontier Economics Ltd. ("Frontier") und die Consentec GmbH ("Consentec") in Zusammenarbeit mit der TU Clausthal, Lehrstuhl Gasversorgungssysteme ("ITE") entwickelte auf Grundlage der erhobenen Daten ein Effizienzvergleichsmodell (Bericht des Beraterkonsortiums Frontier/Consentec/ITE zum Effizienzvergleich für Verteilernetzbetreiber Gas, Anlage BF 6, nachfolgend "Bericht Effizienzvergleich"). Der im Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen durchgeführte Effizienzvergleich für Verteilernetzbetreiber Gas für die zweite Regulierungsperiode umfasste insgesamt 186 Netzbetreiber, von denen 139 Unternehmen bereits am Effizienzvergleich zur ersten Regulierungsperiode beteiligt waren. Unter den 47 "neuen" Netzbetreibern befanden sich 42 "alte" Netzbetreiber, die aufgrund von Netzübernahmen und -ausgliederungen entstanden sind, und 5 Netzbetreiber, die im Effizienzvergleich der ersten Regulierungsperiode den regionalen Fernleitungsnetzbetreibern zugeordnet und im Rahmen der zweiten Regulierungsperiode aufgrund der Änderungen der Definitionen der "Betreiber von Fernleitungsnetzen" und "Verteilernetzen" in § 3 Nr. 5 und Nr. 37 EnWG durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 (BGBl. Teil I 2011, Nr. 41, S. 1554-1594) nunmehr als Verteilernetzbetreiber in den Effizienzvergleich aufzunehmen waren.

Mit Beschluss vom 22.09.2014, zugestellt am 24.09.2014, legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen der Betroffenen für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Der durchgeführte Effizienzvergleich hatte für die Betroffene einen Effizienzwert von... % -in der ersten Regulierungsperiode waren es noch... % -ergeben. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen, die erstmals im Basisjahr 2010 aktiviert wurden, setzte die Bundesnetzagentur den Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens im Rahmen der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV unter Berufung auf den Grundsatz der Bilanzidentität gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit Null an. Weiterhin legte sie einen jährlichen Verteilungsfaktor von 0,2, beginnend mit der Erlösobergrenze für 2013, für den Abbau der Ineffizienzen zugrunde.

Hiergegen richtet sich die form-und fristgerecht eingelegte Beschwerde. Den mit der Beschwerde ursprünglich gerügten weiteren Beschwerdepunkt "Bestimmung der kalkulatorischen Gewerbesteuer" (Antrag zu 1. d) hat die Betroffene in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2016 zurückgenommen.

Die Betroffene meint: Gemäß § 21a Abs. 2 EnWG könnten Effizienzvorgaben nur für solche Gruppen von Netzbetreibern definiert werden, die objektiv strukturell vergleichbar seien. Auch der Wortlaut des § 13 AR...

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