Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für einen Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage, da eine der angegriffenen Ausführungsformen patentverletzend ist, zwei weitere Ausführungsformen hingegen als patentfrei zu beurteilen sind

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.05.2003)

 

Tenor

I.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 15. Mai 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abschnitt I.2e) des landgerichtlichen Urteilsausspruches die Worte “der nicht durch Abzug von Fixkosten um variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1.1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden„ gestrichen werden.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.000.000,-- DM (1.022.583,76 Euro) festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des im. Mai 2006 durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patentes 36 45 ZZZ (Klagepatent, Anlage K 6, Anlage K 28) betreffend einen Sammelhefter; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten in der Berufungsinstanz noch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.

Das Klagepatent beruht auf einer im. Mai 1986 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Unionspriorität vom Juni 1985 eingereichten und im. Dezember 1986 offengelegten Anmeldung; seine Erteilung ist im. Januar 1994 veröffentlicht worden. Auf Einspruch der Beklagten hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Beschluss vom 25. Januar 2001 (BPatGE 44, 193) mit folgendem Patentanspruch 1 beschränkt aufrecht erhalten:

Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage, auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden, dadurch gekennzeichnet, dass parallel zur erwähnten Sammelstrecke wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern (6) vorhanden ist, dass mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen (7, 8, 9) nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates (9) geheftet werden, und dass die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates (9) relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 30. September 2002 (BGHZ 152, 172 - Sammelhefter) zurückgewiesen.

Auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. hat das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 20. Juli 2004 für nichtig erklärt. Auf die Berufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Urteil vom 16. Oktober 2007 (Anlagen ROKH 1 und rop 5) abgeändert und das Klagepatent mit dem vorstehend wiedergegebenen einzigen Patentanspruch aufrecht erhalten.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatentes zeigt ein erstes Ausführungsbeispiel der Erfindung, die nachstehend ebenfalls wiedergegebenen Figuren 3 und 4 ein weiteres Ausführungsbeispiel, aus dem insbesondere das Beschicken der Sammelstrecke mit aus einer der Anlegestationen kommenden Druckbögen und das Heften der auf mehreren Sammelstrecken gesammelten und aufeinandergelegten Druckprodukte ersichtlich ist.

Die Beklagten haben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen A 350 und A 480 Sammelhefter vertrieben, deren Aufbau und Funktionsweise sich aus der europäischen Patentanmeldung 0 606 ZZZ der Beklagten zu 1. (Anlage ROKH 8) ergibt, deren Anspruch 1 wie folgt lautet:

Sammelhefter für aus gefalteten D...

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