Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwendung von Suchworten als Meta-Tag keine kennzeichenmäßige Benutzung einer Unternehmensbezeichnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verwendung des Firmenschlagworts eines Unternehmens als so genanntes Meta-Tag, also als selbst nicht sichtbar werdendes Suchwort für Suchmaschinen des Internets, durch ein anderes Unternehmen der Branche verletzt nicht das Recht an dem Unternehmenskennzeichen. Ebenso wenig liegt jedenfalls dann ein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges Sichaufdrängen oder Belästigen oder eine Irreführung der Internetnutzer vor, wenn das Schlagwort – ungeachtet seiner Kennzeichnungskraft für ein Unternehmen der betreffenden Branche – ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist.

 

Normenkette

MarkenG § 15 Abs. 2; UWG §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen 12 O 86/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen I ZR 183/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 4.12.2002 wie folgt abgeändert:

Den Beklagten wird es, über die bereits vom LG ausgesprochene Verurteilung hinaus, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im Internet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder Vergleich von Versicherungen unter dem Wort „Impuls” in Form des Domainnamens „impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de” und in Form einer isolierten Überschrift, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden den Beklagten zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt. Die Kosten zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 35.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I. Das LG, auf dessen Urteil gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat die auf Unterlassung der Verwendung des Begriffes „Impuls” für Dienstleistungen im Versicherungsbereich gerichtete Klage, die in erster Instanz ausdrücklich nicht auf Kennzeichenrechte gestützt worden war, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 12 BGB an der mangelnden Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils „Impuls” scheitere; auch habe die Klägerin nichts zur Verkehrsgeltung vorgetragen. Die Unterlassungsansprüche rechtfertigten sich nicht aus § 1 UWG, da die Klägerin in ihrer Geschäftstätigkeit nicht dadurch behindert würde, dass ihr seitens der Beklagten gezielt Kunden abgefangen würden. Es lägen weder eine Irreführung noch ein Rechtsmissbrauch vor.

Dem weiteren Klageantrag auf Untersagung der Unterhaltung eines Teledienstes, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen, hat das LG stattgegeben.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin in abgeänderter Form ihre Klageanträge weiter, soweit das LG sie abgewiesen hat.

Die Klägerin leitet ihre Unterlassungsansprüche mit der Berufungsbegründung nunmehr aus §§ 5, 15, 4, 14 MarkenG her und stützt sich dabei einerseits auf die handelsregisterrechtliche Eintragung (HRB …, AG …) unter ihrer Firmenbezeichnung und die beim DPMA für die Leistung „Vermittlung von Versicherungen und Finanzierungen” mit Priorität vom 21.7.2001 eingetragene Marke … „Impuls” (Anlage BK 1).

Die Klägerin behauptet, diese Marke, deren Inhaberin die Firma Impuls Finanzmanagement AG, …, ist, in Lizenz zu nutzen.

Die Klägerin verweist darauf, dass sowohl die von den Parteien verwendeten Kennzeichnungen als auch die von ihnen darunter angebotenen Leistungen identisch seien und die Kennzeichnungskraft von „Impuls” – im Hinblick auf vergleichbare markenrechtliche Entscheidungen des Bundespatentgerichtes – zu bejahen sei. Deshalb sei auch eine Drittzeichenlage nicht erheblich.

Schließlich sei der Anspruch nach § 1 UWG begründet, weil die Beklagten von den Werbemaßnahmen der Klägerin profitierten und sich an deren Erfolg anhängen würden.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und es den Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel weiter zu untersagen,

a) das Wort „Impuls” in der aus der Formel des vorliegenden Urteils ersichtlichen Weise zu benutzen,

b) in html-Code von Internetseiten, auf denen Dienstleistungen der unter a) bezeichneten Art angeboten werden, das Wort „Impuls” zu verwenden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten erwidern, die Klägerin biete ein viel breiteres Leistungsangebot an als der Beklagte zu 2), der sich nur mit der Vermittlung privater Krankenversicherungen beschäftige; die Beklag...

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