Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 02.11.2006) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.11.2006 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss zu TOP 10 in der Gesellschafterversammlung der Beklag-ten vom 28.2.2006 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin wird für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Be-trages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Wert des Berufungsverfah-rens werden auf jeweils 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind im Verlagsgeschäft tätig.
Die Klägerin verlegt die im Raum M. verbreitete Tageszeitung "W. N.". Sie gründete mit der "M. Z. V. F. GmbH & Co. KG" und dem Verlagskaufmann T. L. im Jahre 1980 die Beklagte, wobei jeder der Gesellschafter einen Anteil von jeweils einem Drittel übernahm. Der Gesellschaftsanteil der Verlagsgesellschaft F. wird inzwischen von deren Rechtsnachfolgerin, der "V. L.-W. GmbH & Co. KG" (im Weiteren: L.-W.) gehalten, die die mit der Zeitung der Klägerin in Wettbewerb stehende "M. Z." herausgibt.
Die Beklagte wurde zum Zweck der gemeinsamen Herstellung und des Vertriebs von Anzeigenblättern gegründet. Nachdem die Gesellschafter zuvor jeweils eigene Anzeigenblätter vertrieben hatten, vereinbarten sie, deren Vertrieb einzustellen, und ihre Aktivitäten in der gemeinsamen Gesellschaft zu bündeln.
In dem Gesellschaftsvertrag finden sich u.a. folgende Regelungen:
§ 7
Einziehung von Geschäftsanteilen:
Neben den im Gesetz oder sonst in dieser Satzung bestimmten Fällen kann die Einziehung eines Geschäftsanteils jederzeit mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschossen werden. Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters können Geschäftsanteile eingezogen werden:
a)...
b)...
c) wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar macht, d.h. ein wichtiger Grund zum Ausschluss aus der Gesellschaft im Sinne §§ 133, 140 HGB vorliegt,
d)
...
§ 14
Wettbewerbsklausel
Die Gesellschafter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar Unternehmungen zu betreiben oder zu unterstützen oder sich an Unternehmungen zu beteiligen, die mit dem von der Gesellschaft unternommenen Betrieb in Konkurrenz treten können. Diese Verpflichtung besteht für einen ausscheidenden Gesellschafter bei Fortbestehen der Gesellschaft auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden fort. In Konkurrenz treten unabhängig vom jeweiligen Verbreitungsgebiet des von der Gesellschaft herausgegebenen Anzeigenblattes alle Blätter, die im Gebiet des Regierungsbezirkes M. erscheinen sollen. Die Gesellschafter können durch einstimmigen Beschluss Ausnahmen von diesem Wettbewerbsverzicht gestatten.
§ 15
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder die Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, sobald sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein, dem gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
In § 9 des Gesellschaftsvertrages sind diejenigen Geschäfte aufgeführt, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Dazu gehören hochrangige Personalentscheidungen, der Abschluss und die Kündigung von Druck- und Satz-verträgen, die Änderung des Verbreitungsgebietes und der von der Gesellschaft herausgegebenen Schriften.
§ 11 des Vertrages regelt die Modalitäten der Gesellschafterversammlung, wie die Fristen für deren Einberufung. Darüber hinaus ist an dieser Stelle bestimmt, dass die Gesellschaft grundsätzlich nur bei Anwesenheit aller Gesellschafter beschlussfähig ist und für bestimmte Entscheidungen Einstimmigke...