Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 20.03.2007; Aktenzeichen 24 O 138/04) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 20.03.2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 138/04) werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Wegen des Sach- und Streitstands wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 11.10.2006 - I-18 U 30/06 - Bezug genommen.
Nach der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hat dieses nunmehr beide Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 164.942,76 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Klage sei gegenüber beiden Beklagten zulässig. Sie sei auch begründet aus Art. 17 Abs. 1 CMR, im Verhältnis zur Beklagten zu 2 i.V.m. § 398 BGB. Die Beklagten hafteten unbeschränkt nach Art. 23 CMR, die Beklagte zu 1 i.V.m. Art. 3 CMR. Es spreche fast alles dafür, dass der angestellte Abholfahrer ihres (Unter-) Unter-Frachtführers, T., an der Entwendung der Palette beteiligt war; sollte es jedoch anders gewesen und die Palette ohne T.s Zutun aus dem Lager der Beklagten zu 2 abhanden gekommen sein, dann gehe dies auf ein Organisationsverschulden in Form unzureichender Kontrolle des Lagerein- und -ausgangs sowie der Güterbewegungen innerhalb der Halle zurück. Ein Mitverschulden der Klägerin bestehe nicht, denn die Palette habe keinen völlig aus dem Rahmen fallenden Wert gehabt, Medikamente seien nicht besonders diebstahlsgefährdet, weil ohne besondere Kenntnisse und Kontakte schwer absetzbar, und ihr relativ hoher Wert sei ohnehin allgemein bekannt; außerdem sei die bessere Bewachung der späteren Sendung vom 23.01.2004 nur durch den vorangegangenen Schadensfall veranlasst gewesen. Die Abtretung der Ansprüche der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 an die Klägerin hindere die Klägerin nicht mehr, auch die Beklagte zu 1 selbst in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2 sei infolge ihres groben Verschuldens nicht verjährt.
In der Berufungsinstanz hat sich herausgestellt, dass A.C.A. M. der Beklagten zu 2 am 08.01.2004 per Telefax eine "Routing Order" zusandte, eingegangen um 13:17 Uhr, in welcher es u.a. heißt: "Wert der Sendung: ca. 164.943,00 Euro". Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anl. BB3 (Bl. 721 GA) und Anl. C 3 (Bl. 766 GA) Bezug genommen.
Die Beklagten machen geltend, dass das Landgericht ihnen zu Unrecht qualifiziertes Verschulden angelastet habe. Jedenfalls treffe die Klägerin ein Mitverschulden wegen fehlender Mitteilung des genauen Warenwertes. Sie bestreiten Inhalt und Wert der Sendung und berufen sich beide auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 1 ist zudem der Auffassung, dass in ihrem Verhältnis zur Klägerin die CMR nicht anwendbar sei, so dass die deutschen Gerichte nicht international zuständig seien. Auch sei infolge der Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 die Klage derzeit unzulässig oder zumindest unbegründet.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die jeweils gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
Die Klägerin und ihr Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen des Sachverhalts im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufungen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Beide Beklagten schulden der Klägerin gesamtschuldnerisch den vollen zugesprochenen Betrag.
A.
Das gilt für die Beklagte zu 1.
1.
Die deutschen Gerichte sind auch für die Klage gegen die Beklagte zu 1 international zuständig. Das folgt aus Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR, welche im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 anwendbar ist.
a)
Die Abrede über den Transport vom 09.01.2004 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist ein Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße i.S.d. Art. 1 Abs. 1 CMR.
Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern i.S.d. Art. 1 Abs. 1 CMR sind außer originären Frachtverträgen im Sinne des deutschen Rechts (§ 407 HGB) auch solche Verträge, die nach deutschem Recht im Ausgangspunkt als Speditionsverträge anzusehen wären, bei denen der Spediteur jedoch (z.B. in den im deutschen Recht in den §§ 458 - 460 HGB geregelten Fällen) wirtschaftlich auf eigene Rechnung und nicht nur in der Art eines Vermittlers handelt (Koller, Transportrecht, Art. 1 CMR Rz. 2, 3 m.w.N., auch aus der Rspr. anderer Mitgliedstaaten). Hier handelte die Beklagte...