Normenkette
AFG §§ 141a, 141b Abs. 1, § 141m Abs. 1; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a)
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 337/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.7.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung gem. § 141m AFG auf sie übergegangener Ansprüche als bevorrechtigte Forderungen zur Konkurstabelle der A. GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Gemeinschuldnerin ist mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestattet. Seit einer Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse im September 1990 hielten Herr M. einen Geschäftsanteil von 20.000 DM (40 %), Herr G. und Herr B. jeweils Geschäftsanteile von 12.500 DM (25 %) und Herr P. einen Geschäftsanteil vom 5.000 DM (10 %). Gem. § 9 des Gesellschaftsvertrages hatte die Gemeinschuldnerin einen oder mehrere Geschäftsführer. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer wurde sie durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter waren nach Maßgabe des § 10 der Satzung berechtigt, den Geschäftsführern allgemeine und besondere Weisungen zu erteilen. Gesellschafterbeschlüsse wurden nach § 14 der Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag zwingend eine andere Mehrheit erforderten. Eine Sperrminorität war in der Satzung nicht vorgesehen.
Im September 1990 wurde Herr M., im Juli 1994 zusätzlich Herr G. zum Geschäftsführer bestellt. Ihre Anstellungsverträge vom 29.9.1990 bzw. 1.7.1994 sahen im Wesentlichen übereinstimmend vor, dass sie u.a. für die Einstellung und Entlassung von Personal sowie für Einzelinvestitionen von mehr als 5.000 DM der Zustimmung der Gesellschafter bedurften. Ihnen standen ein festes Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen und eine sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Ergebnisabhängige Vergütungsbestandteile waren nicht vereinbart. Nach § 7 Nr. 1 der Anstellungsverträge war eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vorgesehen, die von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr bei einer Stunde Mittagspause abgeleistet werden sollte. Der Jahresurlaub von 30 Tagen sollte auf die Belange des Unternehmens abgestellt und von den Gesellschaftern genehmigt werden (§ 7 Nr. 2 der Anstellungsverträge).
In der Folgezeit engagierten sich die Geschäftsführer M. und G. über ihre Gesellschaftsteile hinaus in erheblichem Umfang finanziell in dem Unternehmen. Herr M. stellte im Dezember 1992, Juli 1993 und Februar 1997 selbstschuldnerische Bürgschaften über insgesamt 248.000 DM und trat im Februar 1994 Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 58.252 DM als Sicherheit an eine Kreditgeberin der Gemeinschuldnerin ab. Herr G. übernahm zu denselben Zeitpunkten selbstschuldnerische Bürgschaften über insgesamt 155.000 DM. Zur Abwendung der Konkursantragspflicht unterzeichneten beide Gesellschafter zudem am 24.2.1997 bzw. 4.4.1997 Rangrücktrittserklärungen und übernahmen ggü. der Gemeinschuldnerin entspr. ihrer Beteiligung am Stammkapital Ausfallbürgschaften i.H.d. nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages. Letztlich gelang es indes nicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin zu konsolidieren. Am 26.6.1997 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
Noch am gleichen Tage kündigte der Beklagte die Anstellungsverhältnisse der Geschäftsführer M. und G. Diese stellten daraufhin wegen rückständiger Gehaltszahlungen Anträge auf Konkursausfallgeld, die das zuständige Arbeitsamt am 13.8.1997 zunächst mit der Begründung ablehnte, die Anspruchssteller seien nicht als Arbeitnehmer i.S.d. §§ 141a ff. AFG anzusehen. Hiergegen erhob der Geschäftsführer M. nach erfolglosem Widerspruch Klage zum Sozialgericht D. Dieses verurteilte die Klägerin am 26.1.1999, Herrn M. Konkursausfallgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, weil er aufgrund seiner Minderheitsbeteiligung von 40 %, der Beschränkung seiner Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis und der Ausgestaltung seines Anstellungsverhältnisses als in die betriebliche Ordnung eingegliederter Arbeitnehmer einzustufen sei. Ihre hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin am 21...