Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 24.10.2007) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 24. Oktober 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.302,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2007 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 274,65 EUR an Rechtsanwalt Lothar S., Düsselthaler Str. 49, 40211 Düsseldorf.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 64 % dem Kläger und zu 36 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung zu Unrecht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Allerdings geht die Anspruchsberechtigung des Klägers auf Ersatz seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen nicht über den Anteil von 1/3 seiner Schäden hinaus. Nach dem zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt haben sowohl der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, der Zeuge K., als auch der Beklagte jeweils durch ein vorkollisionäres schuldhaftes Fehlverhalten zu der Entstehung des streitigen Zusammenstoßes beigetragen. Dabei überwiegt der Verursachungs- und Verschuldensanteil, den sich der Kläger zurechnen lassen muss mit der Folge, dass er seine materiellen Schäden im Umfang von 2/3 selbst zu tragen hat. Insbesondere ist es dem Kläger nicht gelungen, den wegen der Auffahrkollision gegen den Zeugen K. sprechenden Anschein schuldhafter Unfallverursachung zu erschüttern oder gar zu widerlegen.
Die seitens der Beklagten gegen die Höhe des klägerischen Ersatzbegehrens umfänglich vorgebrachten Einwendungen bleiben weitgehend ohne Erfolg. Auf der Grundlage ihrer Einstandspflicht von 1/3 beschränkt sich in der Hauptsache ihre Zahlungsverpflichtung auf den Betrag von 2.302,82 EUR. Darüber hinaus haben sie den Kläger im Umfang von anteilig 274,65 EUR von der Gebührenschuld des Klägers gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.
II.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
1.
Rechtsgrundlage für das begründete klägerische Zahlungsverlangen sind die Vorschriften der §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Da die beiden Unfallbeteiligten jeweils durch ein fahrlässiges Fehlverhalten die Kollision verursacht haben, versteht es sich von selbst, dass sich keine Partei mit Erfolg auf den Ausschlussgrund der höheren Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder auf ein unabwendbares Ereignis nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG berufen kann.
2.
Unbegründet sind die Einwendungen, welche die Beklagten gegen die Aktivlegitimation des Klägers vorbringen.
a)
Einerseits ist den Beklagten zuzugestehen, dass allein die Eintragung des Klägers in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) den Kläger nicht als Eigentümer des Fahrzeuges legitimieren. Diese nach Maßgabe der §§ 24, 25 StVZO alter Fassung erstellten Urkunden sind nicht mehr als Beweisanzeichen für die Eigentümerstellung des darin Eingetragenen (BGH NJW 2004, 217).
b)
Der Zeuge K. ist aber ausweislich seiner Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 5. September 2007 der Sohn des Klägers. Er wohnt mit diesem unter derselben Anschrift in Velbert. Ausweislich der zu seiner Person gemachten Angaben geht der Zeuge einer Tätigkeit als Schüler nach. Dem durch den Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen W. vom 21. Dezember 2006 zufolge hatte der Pkw Opel Astra Cabriolet einen Wiederbeschaffungswert von 16.500,-- EUR (Bl. 10 d.A.). Es spricht nichts für die Annahme, dass der Sohn des Klägers in seiner Eigenschaft als Schüler in der Lage war, den Kaufpreis für das knapp 3 Monate vor dem Unfall auf den Kläger zugelassene Fahrzeug aus eigenen Mitteln aufzubringen. Nach Lage der Dinge ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur ausgewiesener Halter des Fahrzeuges ist, sondern auch dessen Eigentümer und dass er den Wagen seinem Sohn am Unfalltag zum Gebrauch zur Verfügung gestellt hat.
3.
Entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht ergibt sich die Begründetheit seines Schadensersatzverlangens zu 100 % nicht aus einem durch den Beklagten zu 1. am Unfallort abgegebenen "deklaratorischen Schuldanerkenntnis". Insbesondere geht seine Rüge fehl, das Landgericht habe zu seinem diesbezüglichen Klagevortrag in verfahrensfehlerhafter Weise die Erhebung eines Zeugenbeweises unterlassen.
Das Landgericht hat in den Sachbericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Erklärung des ...