Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 59/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.10.2014, Az. 4a O 59/13, abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.
Die Anschlussberufungen der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 24.10.2016 (Erweiterung der Klage gegen die Beklagte zu 1)) und gemäß Schriftsatz vom 30.05.2018 (Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2)) werden als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 844 XXA (nachfolgend Klagepatent, Anlage rop 2). Das Klagepatent wurde am 13.11.1997 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität angemeldet und hat eine Außenelektrode für einen monolithischen Vielschichtaktor zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.08.2002 veröffentlicht.
Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes (EPA) hat das Klagepatent in einem Einspruchsverfahren in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Die Entscheidung ist von der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 des EPA am 23.11.2010 bestätigt worden (Az. T-1371/07 - 3.4.03, Anlage rop 3). Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent auf die Nichtigkeitsklagen der Beklagten zu 1) und der Streithelferin mit Urteil vom 03.12.2015 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt (Az. 2 Ni 4/14 (EP), Anlage B 5)). Auf die Berufung der hiesigen Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.12.2017 die Nichtigkeitsklage abgewiesen (Az. X ZR 21/16). Der deutsche Teil des Klagepatents war bis zum 13.11.2017 in Kraft.
Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
"Monolithischer Vielschichtaktor (1) aus einem gesinterten Stapel (2) dünner Folien aus Piezokeramik mit eingelagerten metallischen lnnenelektroden (3), die wechselseitig aus dem Stapel (2) herausführen und über Außenelektroden elektrisch parallel geschaltet sind,
wobei die Außenelektroden auf den Kontaktseiten des Stapels (2) aus einer aufgebrachten Grundmetallisierung (4) bestehen, die mit elektrischen Anschlußelementen (5) bevorzugt über eine Lötung verbunden sind,
zwischen der Grundmetallisierung (4) und den Anschlußelementen (5) eine dreidimensional strukturierte, elektrisch leitende Elektrode (6) angeordnet ist, die über partielle Kontaktstellen (7) mit der Grundmetallisierung verbunden ist und zwischen den Kontaktstellen (7) dehnbar ausgebildet ist und die Elektrode (6) zwischen den Kontaktstellen (7) von der Grundmetallisierung (4) abhebt, und die Elektrode (6) an den Kontaktstellen (7) durch Löten, Kleben mit Leitkleber oder Schweißen, z. B. Laserschweißen mit der Grundmetallisierung (4) verbunden ist."
Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 aus der Klagepatentschrift zeigen den Stand der Technik:
Die weiteren Figuren 3 bis 5 stellen erfindungsgemäße Ausführungsbeispiele dar.
Die Beklagte zu 1) ist eine Holding aus Deutschland, unter deren Dach verschiedene Tochtergesellschaften firmieren und operativ tätig sind. Zu ihnen gehört die B GmbH, auf welche die Klägerin die Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat (nachfolgend auch Beklagte zu 2)). Diese vertreibt Dieselinjektoren mit C-Aktoren, die von der Streithelferin hergestellt werden (angegriffene Ausführungsform).
Die angegriffene Ausführungsform besteht aus einem gesinterten Stapel dünner Keramikfolien mit eingelagerten metallischen Innenelektroden. Auf zwei gegenüberliegenden Seitenflächen des Stapels sind an einer Kante Außenelektroden in Form metallischer Streifen (Grundmetallisierung) angebracht, die aus einer Silberschicht (Grundsilber) unmittelbar an den Innenelektroden, einer Verstärkungsschicht (Decksilber) sowie einer nahezu vollflächigen Lotschicht bestehen, welche den elektrischen Kontakt zwischen der Außenelektrode und einzelnen metallischen Drähten herstellt. Es handelt sich um eine Vielzahl parallel angeordneter "harfensaitenartiger" Drähte, die nebeneinander jeweils orthogonal zur Grundmetallisierung auf fast der gesamten Höhe des Stapels angeordnet sind. Sie sind an einem Ende in der Lotschicht eingebettet, entfernen sich seitlich von der Grundmetallisierung, wobei sie mit etwas Abstand im Wesentlichen parallel zur Seitenoberfläche des Aktors verlaufen und um die nächste Kante des zylinderförmigen Aktors herumgeführt werden, bis sie zu einem rückseitigen starren metallischen Stift (Anschlussstab, Sammelelektrode) gelangen, auf de...