Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 461/98) |
Tatbestand
Die Klägerin verpflichtete sich durch Bauleistungsvertrag vom 20.03.1996 gegenüber der Streithelferin, auf dem Grundstück O, N weg 14, das diese von dem Geschäftsführer der Klägerin erwarb, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung schlüsselfertig zu einem Festpreis zu errichten. Mit Vertrag vom 14.02./02.09.1996 (Bl. 48 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beauftragte die Klägerin den Beklagten zu 2 mit den Architektenleistungen (Grundleistungen der Phasen 1-5 und 8-9 des § 15 Abs. 2 HOAI) sowie mit der kompletten Statik. Dieser erbrachte die Architektenleistungen bis einschließlich der Ausführungsplanung. Die Baugenehmigung für das von ihm geplante Bauvorhaben wurde am 02.07.1996 erteilt. Die genehmigte Planung sah vor, daß die UK der Betonsohle von Keller und Terrasse bei 30,53 über NN lag.
Durch Vertrag vom 28.08.1996 (Bl. 53 d. A.) übertrug die Klägerin dem Beklagten zu 1 die Bauleitung, die Überarbeitung der Ausführungspläne, die Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei dieser sowie die Objektüberwachung. Diese Aufgaben hatte sie zuvor bereits einem U N aus G übertragen. Der Beklagte zu 1 veranlaßte im Rahmen der Bauausführung u. a., daß abweichend von den Plänen des Beklagten zu 2 die an das im Souterrain gelegene Wohnzimmer anschließende Terrasse von einer Betonwand mit einer Höhe von 1,05 m umgeben wurde.
Die Streithelferin hat gegen die Klägerin das selbständige Beweisverfahren 3 OH 27/97 Landgericht Krefeld eingeleitet, das u. a. das Maß der Grundwassergefährdung des von der Klägerin errichteten Gebäudes, die Ursachen und Nachbesserungsmaßnahmen zum Gegenstand hatte. In diesem Verfahren hat die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 den Streit verkündet.
Die Klägerin hat behauptet: Die Planungen der Beklagten zu 1 und 2 berücksichtigten nicht, jedenfalls nicht ausreichend, daß das Gebäude im grundwassergefährdeten Bereich liege. Nach dem höchsten in der Vergangenheit gemessenen Grundwasserstand würde das Kellergeschoß, dessen Betonsohlenunterkante unstreitig bei 30,51 über NN liegt (S. 7 des Gutachtens des Sachverständigen A vom 29.05.1998 - Bl. 65 d. BeiA 3 OH 27/97), etwa 1 m hoch vom Grundwasser überflutet.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr dadurch entstanden sei, daß an dem Bauvorhaben in G - O, N weg 14, eine Absicherung gegen Grundwasser nicht erfolgt sei.
Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1 hat behauptet: Die von ihm unter Abänderung der Planung des Beklagten zu 2 im Rahmen der Bauausführung durch Errichten der 1,05 m hohen Abschlußwand umgesetzte Einbeziehung der Terrasse in eine wasserdichte Wanne genüge den Anforderungen. Das Haus der Streithelferin, insbesondere dessen Kellergeschoß, seien trocken und uneingeschränkt nutzbar. Das - so meint er - beweise nachhaltig, daß die von ihm angeordnete Ausführung den Anforderungen an die Wasserdichtigkeit entspreche. Die Streithelferin habe gewünscht, daß die freie Sicht aus dem Wohnzimmer durch die Abschlußmauer der Terrasse nicht beeinträchtigt werde. Das wäre bei einer höheren Abschlußmauer nicht gewährleistet gewesen.
Der Beklagte zu 2 hat behauptet: Das Bauvorhaben sei nicht nach seinen Plänen ausgeführt worden; der Beklagte zu 1 habe sie erheblich verändert. Im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses habe er überdies in Unkenntnis, daß ihm der Auftrag durch die Beauftragung des Beklagten zu 1 entzogen gewesen sei, seine ursprünglichen Pläne überarbeitet. Zum Schutz des Gebäudes vor Grund- und Überschwemmungswasser habe er eine wasserundurchlässige Betonwanne geplant, die sowohl den Keller als auch die mit einer 1,50 m hohen Brüstungswand versehene Terrasse eingeschlossen habe. Die geänderten Pläne (Bl. 23 bis Hülle Bl. 26 GA) habe er dann Herrn Nitsch zur Weiterleitung an die Klägerin ausgehändigt (80).
Die Klägerin hat der Bauherrin B den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten.
Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Beklagten seien der Klägerin als Gesamtschuldner gemäß § 635 BGB schadensersatzpflichtig, weil sie im Hinblick auf die fehlende Absicherung des errichteten Gebäudes gegen Grundwasser ihre Pflichten aus den Architektenverträgen schuldhaft verletzt hätten. Aufgrund des Gutachtens, das der Sachverständige A in dem Beweisverfahren 3 OH 27/97 LG Krefeld erstattet habe, stehe fest, daß das Gebäude nicht ausreichend gegen Grundwasser gesichert sei. Der zu erwartende Grundwasserdruck sei bei der Berechnung der Statik nicht berücksichtigt worden. Es fehle jeder rechnerische Nachweis für die Druckfestigkeit der Sohlplatte und der Wandbewehrung, so daß davon ausgegangen werden müsse, daß eine ausreichende Armierung fehle. Da den Beklagten in dem Bewe...