Leitsatz (amtlich)
Ein Aufrechnungsverbot in einem gewerblichen Mietvertrag, wonach die Aufrechnung des Mieters mit anderen als anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen ist, ist auch auf den Kautionsrückzahlungsanspruch anzuwenden, wenn die Gegenforderungen des Mieters weder anerkannt, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 14.08.2003; Aktenzeichen 1 O 77/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.8.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 6.652,73 Euro nebst Zinsen durch das LG ist im Ergebnis auch hinsichtlich des 131 Euro übersteigenden Betrages nicht zu beanstanden.
1. Den Klägerinnen steht ggü. der Beklagten unstreitig für die Monate November 2002 bis Januar 2003 ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung i.H.v. insgesamt 6.652,73 Euro zu.
Die Beklagte beruft sich ggü. diesem Anspruch der Klägerinnen ausschließlich auf die von ihr erklärte Aufrechnung mit umstrittenen Gegenforderungen (Kautionsrückzahlungsanspruch i.H.v. 3.039,57 Euro wegen angeblich unberechtigter Inanspruchnahme der Kaution durch die Klägerinnen für Nebenkosten/Schadensersatzanspruch i.H.v. 2.145,19 Euro/weiterer Kautionsrückzahlungsanspruch i.H.v. 255,65 Euro wegen der Fernbedienungen der Rolltore/weiterer Kautionsrückzahlungsanspruch i.H.v. 1.081,32 Euro, weil die Klägerinnen die Kaution auch insoweit zu Unrecht wegen einer Öllieferung in Anspruch genommen haben sollen). Damit haben sie jedoch keinen Erfolg.
In § 2 Ziff. 4 S. 3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag vom 12.10.1999 (Bl. 10 d.A.) haben die Parteien, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2004 ausdrücklich hingewiesen hat, nämlich ein Aufrechnungsverbot vereinbart, ohne dass insoweit Wirksamkeitsbedenken bestehen. Demnach ist der Beklagten nur die Möglichkeit eröffnet, mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Diese Einschränkung erstreckt sich auch auf Nutzungsentschädigungsansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietobjekts (vgl. z.B. Bub/Treier/Bub, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rz. 429 m.w.N.) und ist ebenfalls auf den Kautionsrückzahlungsanspruch anzuwenden (so z.B. Geldmacher, DWW 2003, 214 m.w.N.). Die Beklagte ist demnach mit der von ihr erklärten Aufrechnung ausgeschlossen, weil die von ihr geltend gemachten Aufrechnungsforderungen weder anerkannt, unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind.
2. Die von der Beklagten hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die anderweitig (LG Düsseldorf - 24 S 312/03) in der Berufungsinstanz anhängige Klage der Beklagten auf "Rückzahlung" der von den Klägerinnen i.H.v. 3.039,57 Euro angeblich zu Unrecht in Anspruch genommenen Kaution ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich, weil die mit dem vermeintlichen Anspruch auf Zahlung von 3.039,57 Euro unterlegte Aufrechnung der Beklagten aus den Erwägungen zu Ziff. 2 unbeachtlich ist.
3. Den Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils hat keine der Parteien besonders angegriffen, so dass es auch dabei sein Bewenden hat.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 6.652,73 Euro - 131 Euro = 6.521,73 Euro.
Fundstellen
Haufe-Index 1170125 |
ZMR 2004, 905 |
OLGR Düsseldorf 2004, 482 |
GuT 2004, 156 |