Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 11.12.2013) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 11.12.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte es nur zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr Rechtsdienstleistungen in fremden Angelegenheiten anzubieten und/oder zu erbringen, soweit sie nicht eine Nebentätigkeit zu der Tätigkeit als Haus- und Wohnungsverwalter darstellen, nämlich für Dritte gerichtliche Schriftsätze vorzubereiten, mit denen Gewährleistungs- und andere auf einem Mangel beruhende Ansprüche geltend gemacht werden, wenn dies geschieht wie mit den Schriftsätzen vom 8.3. und 12.5.2011 (Anlagen TW 3 und 8 zu den Schriftsätzen der Klägerin vom 29.9.2011 und 19.2.2013).
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 13.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Beklagte auf der Grundlage von §§ 3 und 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 8 Abs. 1 UWG unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung verurteilt, Rechtsdienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, wenn sie keine Nebenleistungen zur Tätigkeit als Haus- und Wohnungsverwalterin darstellen, insbesondere gerichtliche Schriftsätze für Dritte vorzubereiten, mit denen Gewährleistungs- und andere auf einem Mangel beruhende Ansprüche geltend gemacht werden. Die Beklagte war als Hausverwalterin für eine Kundin S. aus E. bei der Abwehr eines Werklohnanspruchs tätig geworden, den ein Handwerker gegen sie aus einem von der Beklagten erteilten und betreuten Auftrag gerichtlich geltend gemacht hatte.
Gegen das Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen, der genauen Formel und der Begründung der Entscheidung Bezug genommen wird, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren in zweiter Instanz so eingeschränkt, wie es sich aus der vorstehenden Urteilsformel ergibt.
Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag geltend - soweit es für den weiterverfolgten Anspruch noch von Bedeutung ist -, das Schreiben vom 8.3.2011 sei lediglich ein "Entwurf hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs" gewesen, der von der Kundin, ohne ihre, der Beklagten, Kenntnis in das gerichtliche Verfahren eingebracht worden sei. Damit habe sie keine "Schriftsätze gefertigt". Ihre Bezeichnung als "Rechtsbeistand" oder "Prozessbevollmächtigte" im damaligen Verfahren sei nicht von ihr veranlasst worden.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung mit der einschränkenden Maßgabe der vorstehenden Formel zu bestätigen.
Sie, die sich in erster Instanz hilfsweise auf einen Verstoß gegen § 79 ZPO gestützt hatte, hält daran fest, dass ihr Unterlassungsanspruch jedenfalls bezogen auf die Vorbereitung von Schriftsätzen wie die der beiden Anlagen begründet sei. Mit ihnen habe die Beklagte Rechtsdienstleistungen erbracht. Die Schriftsätze seien keine bloßen Nebenleistungen zur Tätigkeit der Beklagten als Haus- und Wohnungsverwalterin gewesen. Die Beklagte habe vielmehr den Zivilrechtsstreit der Kundin "faktisch geführt", wozu auch das Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gehört habe, so dass das Gericht zu dem Schluss habe kommen müssen, die Beklagte fungiere als Rechtsbestand der Kundin, und sie als Prozessbevollmächtigte im Protokoll erscheine.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die von ihnen hier gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG, durch das sie zu einem Unterlassen verurteilt worden ist, ist zulässig, in der Sache aber, soweit der Anspruch weiterverfolgt wird, unbegründet. Die Beklagte hat mit der Abfassung der beiden Schriftsätze Rechtsdienstleistungen erbracht, die weder als außergerichtlich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zulässig wären, noch als Vertretung eines anderen in einem bürgerlichen Rechtstreit nach der Zivilprozessordnung. Damit hat sie i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG Vorschriften zuwidergehandelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es liegen nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen vor, was für die Klägerin als Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift begründet hat.
Das maßgebliche Geschehen ist unstreitig und steht damit fest, dass nämlich die Beklagte als Hausverwa...