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OLG Düsseldorf Urteil vom 17.07.2023 - 9 U 6/21

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 190/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 8 O 190/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Verbuchung von in Darlehensverträgen vereinbarten, aber unberechtigten Zins- und Gebührenbeträgen in einem Kontokorrentverhältnis.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), mit folgenden Ergänzungen:

Der Kläger schloss mit der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2010 mehrere Darlehensverträge, die der Finanzierung verschiedener Immobilien dienten. Die unter der einheitlichen Stammnummer 000000 geführten Darlehen wurden über ein Kontokorrentkonto mit der Nummer 000 000000 abgerechnet. Der Verlauf der Vertragsbeziehungen wird zur Übersichtlichkeit nachfolgend jeweils zusammenfassend für jeden Vertrag gesondert dargestellt:

1. Nr. 005 000000 vom 13./15.01.2006 über 61.300,00 EUR (Anlage K2, Mappe 2)

Die Parteien hatten ursprünglich einen variablen Zinssatz vereinbart und den Zinskorridor bis 30.12.2015 befristet. Hierfür wurde das Konto des Klägers bei Abschluss mit einer Zinssicherungsgebühr i.H.v. 2.452,00 EUR belastet. Durch Änderungsvereinbarung aus August 2013 erfolgte eine Umstellung auf Festzins für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.07.2023 sowie ...

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