Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 28.01.2015; Aktenzeichen 25 O 47/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg vom 28.01.2015, Az. 25 O 47/14, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist der Dachverband aller A. in Deutschland und ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragener Verein. Die Beklagte betreibt Lebensmittel-Discounter. In ihren Ladengeschäften verkauft sie neben Lebensmitteln regelmäßig auch branchenfremde Ware.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung von Werbung für die Ultra-Mini-Energiesparlampe "B." mit dem Logo der Stiftung Warentest und der Bezeichnung als "Testsieger" des Tests im Bereich Energiesparlampen aus der Zeitschrift C. 10/2013. Ferner beansprucht er Erstattung von Abmahnkosten.
In diesem Warentest wurden die Kompaktleuchtstofflampen "D.", die mit der beworbenen Lampe baugleich ist, und "E." mit dem Qualitätsurteil GUT (2,2) bewertet. Eine bessere Note wurde in dieser Kategorie nicht vergeben. Die Bezeichnung "Testsieger" findet sich im Testbericht nicht. Im Übrigen wird auf die als Anlage SOH 1 (Bl. 50 f. GA) vorgelegten Seiten 74/75 der Zeitschrift C., Ausgabe 10/2013 verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 28.01.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus §§ 3, 5, 8 UWG, da sie den angesprochenen Verkehr nicht über das Ergebnis eines Warentests im Sinne einer Täuschung irreführe. Ein Produkt, das den Spitzenplatz oder die beste im Test vergebene Note mit einem oder mehreren Produkten teile, dürfe in der Werbung als Testsieger bezeichnet werden. Dies sei nicht nur der Fall, wenn das testende Unternehmen dieses Prädikat ausdrücklich an mehrere Getestete vergeben habe, weil aus Sicht des angesprochenen Verkehrs kein Unterschied erkennbar sei. Dem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass die Stiftung Warentest das beste Qualitätsurteil auch mehreren Produkten verleihen könne. Er wisse daher, dass die Möglichkeit eines geteilten Spitzenplatzes bestehe und fasse zumindest bei nur zwei gleich guten Spitzenergebnissen beide Produkte als Sieger auf. Dies gelte unabhängig davon, ob sich der Verbraucher mit der Werbung intensiv befasse und die enthaltenen Angaben kritisch hinterfrage, weshalb es nicht darauf ankomme, ob es sich um ein Alltagsprodukt von geringem Wert handle.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, entgegen der Ansicht des LG sei die Bezeichnung als Testsieger irreführend, wenn tatsächlich ein oder mehrere Konkurrenzprodukte im vergleichenden Warentest dasselbe Qualitätsurteil erreicht haben. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher verstehe diesen Begriff so, dass das beworbene Produkt das Beste im vergleichenden Warentest gewesen sei. Aufgrund der Werbung mit dem behaupteten Logo der Stiftung Warentest, in welchem der Begriff "Testsieger" aufgeführt ist, gehe der verständige Verbraucher zudem insbesondere davon aus, dass das beworbene Produkt diesen Titel von der Stiftung Warentest erhalten habe. Der angesprochene Verkehr werde daher darüber in die Irre geführt, dass die Stiftung Warentest das beworbene Produkt mit dem besten Ergebnis getestet und ihm deshalb den Titel "Testsieger" verliehen habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg vom 28.01.2015, Az. 25 O 47/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie nachfolgend abgebildet für eine Ultra-Mini-Energiesparlampe "B." mit dem Logo der Stiftung Warentest GUT (2,2), Testsieger im Bereich Energiesparlampen, Ausgabe 10/2013 zu werben bzw. werben zu lassen;
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2. an ihn 214,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil u...