Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 30.06.2015; Aktenzeichen 1 O 23/15) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30.6.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal (1 O 23/15) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wert: 25.150,63 EUR
Gründe
I. Die Kläger schlossen am 17.02.2011 zur Fortsetzung laufender Finanzierungen ihrer Immobilie einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über eine Nettodarlehenssumme von 75.000,00 EUR. Als effektiven Jahreszins vereinbarten die Parteien einen Zinssatz von 4,65 % p.a., wobei der Sollzinssatz bis zum 30.12.2023 in Höhe von 4,55 % p.a. gebunden sein sollte. Zudem wurde den Klägern das Recht eingeräumt, das Darlehen zeitlich flexibel bis spätestens zum 30.12.2013 anzufordern. Eine entsprechende Bereitstellung des grundschuldgesicherten Annuitätendarlehens erfolgte auf den Auszahlungsauftrag des Klägers zu 2.) vom 17.12.2013 zum 27.12.2013 durch die Beklagte.
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsinformation, deren Inhalt dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Muster entspricht, jedoch abweichend hiervon keine Umrandung aufweist. Auch ansonsten besteht keine besondere drucktechnische Hervorhebung im Vergleich zum sonstigen Darlehensvertrag.
Mit Schreiben vom 16.08.2014 erklärten die Kläger den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger einen Betrag von 8.178,16 EUR an die Beklagte zurückgezahlt.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, mangels deutlicher Hervorhebung entspreche die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Durch den wirksamen Widerruf zum 17.08.2014 habe sich daher das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt, so dass die Kläger der Beklagten zu dem Zeitpunkt des Widerrufs nach Berücksichtigung gegenseitiger Zinsansprüche nur noch maximal einen Betrag von 68.729,27 EUR schulden würden.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihre Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß. Zudem verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger gegen das Gebot von Treu und Glauben, da dies als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, jedenfalls aber das Ausübungsrecht verwirkt sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Beklagte zwar nicht auf die Gesetzlichkeitsfunktion des Musters berufen könne, weil ihre Widerrufsbelehrung nicht ausreichend hervorgehoben sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei jedoch treuwidrig und verstoße daher gegen § 242 BGB, weil das Verhalten der Kläger von dem eigentlichen Zweck eines Widerrufsrechts nicht umfasst sei. Hinzu komme, dass die Vertragsparteien durch die lange Festzinsvereinbarung das Prognoserisiko der wirtschaftlichen Entwicklung bewusst beidseitig verteilt hätten. Auch habe die Beklagte nicht inhaltlich falsch belehrt, und die ungenügende Hervorhebung habe sich nicht ausgewirkt, weil die Kläger in Kenntnis des Darlehensvertrages erst Ende 2013 das Darlehen angefordert hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach - und Streitstandes und der Urteilsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 51 ff. GA).
Mit ihrer Berufung machen die Kläger im Wesentlichen geltend, entgegen der landgerichtlichen Wertung sei ihr Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag, geschlossen zwischen den Parteien unter der Darlehensnummer 0020143405, mit Widerrufsschreiben der Kläger vom 16.08.2014 wirksam widerrufen wurde sowie
2. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zum 17.08.2014, dem Tag des Eingangs des Widerrufs der Kläger bei der Beklagten, nicht mehr als 68.729,27 EUR schulden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat den Klägern mit Beschluss vom 23.11.2015 (Bl. 117 ff. GA) folgende Hinweise erteilt:
"Das zulässige Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in v...