Leitsatz (amtlich)
Die in der zwischen der Bundesnetzagentur und einigen Netzbetreibern geschlossenen außergerichtlichen Vereinbarung betreffend die Handhabung von Investitionsbudgets enthaltene Bestimmung, dass für bis zum 30.06.2019 gestellte Anträge, ausgenommen "Offshore-Anbindungen", ein Ersatzanteil von 10 % festgesetzt wird, ist bei einer am Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der bestehenden Interessenlage orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass unter den Begriff der Offshore-Anbindung nicht nur Investitionsmaßnahmen fallen, die die erstmalige Errichtung einer Netzanbindung von Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz betreffen, sondern auch Investitionsmaßnahmen, die die signifikante Erweiterung der Kapazitäten einer bereits bestehenden Offshore-Anbindung zum Gegenstand haben.
Für die Erweiterung bzw. den Ausbau der Kapazitäten bestehender Anbindungsleitungen mittels eines Interkonnektors zwischen zwei Offshore-Windparks ist ebenso wenig wie für die erstmalige Erstellung des Anschlusses eines Windparks an ein Übertragungsnetz ein Ersatzanteil festzusetzen.
Normenkette
ARegV § 23 Abs. 1
Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 19.11.2014; Aktenzeichen BK4-10-097) |
Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19.11.2014 (BK4-10-097) in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18.03.2016 (BK4-10-097A01) wird aufgehoben, soweit die Bundesnetzagentur bei der Investitionsmaßnahme für das Projekt "A." einen Ersatzanteil berücksichtigt hat. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Investitionsmaßnahme für das Projekt "A." ohne Berücksichtigung eines Ersatzanteils zu genehmigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin betreibt das Übertragungsnetz auf dem Gebiet der Bundesländer... Sie ist als Übertragungsnetzbetreiberin verpflichtet, Offshore-Windparks in der... an ihr Übertragungsnetz anzubinden und die Anbindungsleitungen zu betreiben. Ende März 2011 stellte sie die Netzanbindung des Windparks C. her, der Anfang April 2011 mit einer installierten Leistung von... MW in Betrieb genommen wurde. Der Windpark C. liegt... innerhalb der deutschen 12- Seemeilen Zone.
Der Windpark D. verfügt über eine installierte Leistung von... MW. Er liegt... in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und wurde im September 2015 in Betrieb genommen. Die Netzanbindung des Windparks D. an das Umspannwerk E. und damit an das Onshore-Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin erfolgt über die Umspannplattform des Offshore-Windparks (OWP) C.
Etwa... km nördlich des OWP D. soll in der... ausschließlichen Wirtschaftszone der OWP B. errichtet werden. Diesen OWP wird der... Übertragungsnetzbetreiber G. über das Umspannwerk H. auf... an sein Onshore-Übertragungsnetz anbinden. Sowohl der D. als auch der OWP B. liegen im Seegebiet "...".
Das technische Ziel des streitgegenständlichen Projekts "A." (...) ist es, gemeinsam mit dem... Netzbetreiber einen Interkonnektor in der... unter Einbeziehung der nationalen Netzanbindungen der OWP D. und B. zu realisieren. Der Interkonnektor soll entstehen, indem beide Windparks durch zwei Unterseekabel miteinander verbunden werden. Über den Interkonnektor sollen die OWP C. und D. an das... und der OWP B. an das deutsche Übertragungsnetz angebunden werden. Damit ermöglicht es der Interkonnektor, den in den OWP C. und D. erzeugten Strom in das... Übertragungsnetz und den in dem OWP B. erzeugten Strom in das deutsche Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin einzuspeisen.
Zudem wird über die beteiligten drei OWP das deutsche Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin mit dem... Übertragungsnetz verbunden. Der Interkonnektor führt damit zu einer Erhöhung der Transportkapazitäten zwischen Deutschland und... Die Einbeziehung der drei OWP ermöglicht zugleich eine bessere Ausbalancierung schwankender Lastflüsse, wenn es infolge eines hohen EEG-bedingten Stromaufkommens im deutschen Übertragungsnetz zu Engpässen kommt.
Der technische Aufbau des Interkonnektors muss dem Umstand Rechnung tragen, dass das... Übertragungsnetz einem anderen Synchrongebiet angehört als das deutsche. Beide Synchrongebiete arbeiten zwar mit der gleichen Frequenz, jedoch mit leicht verschobener Phase. Deshalb ist am Übergang eine Anpassung erforderlich. Dies sollen zwei direkt nacheinander geschaltete Voltage-Source-Converter (VSC) ermöglichen. Dabei wandelt ein Konverter den Drehstrom (AC) des nordischen Verbundsystems in Gleichstrom (DC) um. Ein weiterer Konverter wandelt diesen Gleichstrom wiederum direkt in Drehstrom um, passend zum kontinentaleuropäischen Synchrongebiet. Dieser so genannte Back-to-Back-Konverter soll in E. installiert werden. Der Bau des Doppel-Konverters an Land ist günstiger und erlaubt eine einfachere Wartung als der Bau und Betrieb der Anlage auf einer Plattform auf See, wie es ursprünglich vorgesehen war.
Die Beschwerde...