Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.3.2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.055,05 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 899,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2010 aus einem Betrag i.H.v. 11.761,40 EUR und seit dem 2.1.2010 aus einem Betrag i.H.v. 2.193,05 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen weiter gehenden Schaden zu ersetzen, der sich im Zuge der Beseitigung der im Gutachten des Sachverständigen L vom 6.5.2011 festgestellten Mängel ergibt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Verlegung von Parkett im Erdgeschoss ihres Hauses. Die Arbeiten wurden im Juli/August 2006 ausgeführt. Der Beklagte stellte der Klägerin gemäß Rechnung vom 5.8.2006 für die von ihm durchgeführten Arbeiten 11.930,60 EUR brutto in Rechnung.
Nach Durchführung der Verlegearbeiten zeigte sich ein Mangel an den Stößen der Parkettdielen. Die Klägerin leitete deshalb ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige S stellte in seinen Gutachten vom 26.1.2009 und 18.5.2009 fest, dass der Boden mangelhaft sei und neu verlegt werden müsse, weil die Beschichtung mit Hartwachsöl an den Kopfstücken der Dielen nicht vollständig sei und die Dielen an den Stößen daher matt und farblich abweichend von der übrigen Parkettfläche seien.
Nachdem der Beklagte zur Erneuerung des Bodens aufgefordert worden war und die jeweiligen Prozessbevollmächtigten hierzu korrespondiert hatten, verlegte der Beklagten den Parkettboden ab dem 5.10.2009 neu. Die Neuverlegung des Bodens ließ die Klägerin durch den Sachverständigen H begleiten. Der Sachverständige H erstellte unter dem 21.10.2009 ein Gutachten, in dem er Mängel des neuverlegten Bodens festhielt.
Die Klägerin hat behauptet, dass der Boden abermals neu verlegt werden müsse und hat ein Forderung i.H.v. 19.292,77 EUR geltend gemacht, und zwar Honorar für den Sachverständigen H: 1.368,02 EUR, Kosten des selbständigen Beweisverfahrens: 4.348,99 EUR (darin enthalten eine Einigungsgebühr), Rückzahlung des von ihr gezahlten Werklohns: 11.930,60 EUR, Vorschuss wegen den gezahlten Werklohn übersteigender Kosten der Neuverlegung: 1.645,16 EUR. Daneben hat die Klägerin Rechtsanwaltskosten (Geschäftsgebühr) nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens i.H.v. 899,40 EUR und Rechtsanwaltskosten zur Vorbereitung der Klage i.H.v. 1.176,91 EUR geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte weiter gehenden Schaden zu erstatten hat, der sich aus der mangelhaften Verlegung des Parketts ergibt.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das LG der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wesentlichen stattgegeben. Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.176,91 EUR und Zinsansprüche hat es nicht als gerechtfertigt angesehen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass die Mängelbeseitigung durch Neuherstellung unverhältnismäßig sei, zumal der Sachverständige H die Mängel schon während der Ausführung wahrgenommen, ihn auf diese aber nicht hingewiesen habe.
II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Vorab ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass das LG gegen § 308 ZPO verstoßen hat. Die Klägerin hat Vorschuss begehrt, das LG hat ihr gleichwohl Schadensersatz zugesprochen. Der Verstoß gegen § 308 ZPO ist indessen geheilt, weil die Klägerin die Zurückweisung der Berufung begehrt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 308 Rz. 7). Für den Gegenstand des Berufungsverfahrens bedeutet dies, dass auf die Berufung des Beklagten zu prüfen ist, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Desweiteren ist zum Gegenstand der Berufung darauf hinzuweisen, dass das LG nicht die auf Seite 9 der Klageschrift erwähnte Gebührenforderung i.H.v. 899,40 EUR beschieden hat, obwohl der von ihm in dieser Höhe zugesprochene Betrag eine solche Annahme nahelegt. Die vorgenannte Geschäftsgebühr i.H.v. 899,40 EUR hat die Klägerin als zusätzliche Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens geltend gemacht. Über diese Gebührenforderung hat das LG ausweislich der Urteilsgründe nicht entschieden, sondern es hat der Klägerin den Betrag i.H.v. 899,40 EUR als vorprozessuale Geschäftsgebühr für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten, die der Erhebung der Klage vorangegangen ist, zugesprochen. Da die Klägerin das Urteil nicht angegriffen ...