Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 25.04.2008; Aktenzeichen 2 O 165/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. April 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen Xxx (im Folgenden: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde auf einen am 23. September 2005 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag am 17. Januar 2006 eröffnet. Der Kläger nimmt die beklagte Sozialversicherungsträgerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf die Rückgewähr von im Januar und Februar 2005 geleisteter Beitragsrückstände für Juli bis September 2004 in Höhe von insgesamt 7.700 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Sämtliche Zahlungen der Schuldnerin erfolgten in Gegenwart eines Vollziehungsbeamten, nachdem die Beklagte bezüglich der rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung entsprechende Vollstreckungsaufträge erteilt hatte. Zwischen den Parteien ist neben den sonstigen Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts des Klägers insbesondere streitig, ob die so erbrachten Zahlungen Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne des § 133 InsO darstellen.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte nach der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 133 Abs. 1 InsO keine Forderung zu, da die Zahlungen schon keine Rechtshandlungen im Sinne dieser Vorschrift dargestellt hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe es insoweit an einem verantwortungsgesteuerten Verhalten der Schuldnerin gefehlt. Angesichts des auf die Vollstreckungsaufträge der Beklagten jeweils vor Ort erschienenen Vollziehungsbeamten habe, die Schuldnerin bei den Zahlungen nicht mehr hinreichend frei über ihre finanziellen Mittel zu disponieren vermocht. Dass die Schuldnerin an den Vollziehungsbeamten Bargeld übergeben habe, zeige, dass pfändbares Gut, das der Beamte sonst hätte beschlagnahmen können, vorhanden gewesen sei. Soweit der Vollziehungsbeamte bei der Schuldnerin ohne einen Durchsuchungsbeschluss erschienen sei, sei dies unerheblich. Die Beschlagnahme und Mitnahme des Geldes habe einen solchen Beschluss nicht vorausgesetzt. Die der Schuldnerin eventuell verbliebene Möglichkeit, eine freiwillige Durchsuchung ihrer. Räumlichkeiten zu verweigern und damit die bereits begonnene Zwangsvollstreckung zu verzögern, lasse ihre Zahlungen nicht als hinreichend selbstgesteuertes Verhalten erscheinen. Eine unter dem Gesichtspunkt des § 133 InsO ernsthafte Entscheidungsalternative zur Herausgabe des Geldes an den Vollstreckungsbeamten habe für die Schuldnerin nicht bestanden.
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Ziel nach Maßgabe seines vor dem Landgericht gestellten Antrags weiterverfolgt.
Der Kläger nimmt auf seine erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und trägt im Wesentlichen vor:
Das Landgericht habe die Zahlungen der Schuldnerin rechtsfehlerhaft nicht als Rechtshandlungen im Sinne des § 133 InsO gewertet. Ein die hinreichende Freiwilligkeit der Zahlungen ausschließender staatlicher Zwang habe in dem Erscheinen des Vollstreckungsbeamten und dessen bloßer Leistungsaufforderung nicht gelegen, zumal eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht bestanden habe. Entgegen der Auffassung in dem angefochtenen Urteil sei der Schuldnerin mit der Möglichkeit, das Vollstreckungsverfahren zu verzögern und ihre finanziellen Mittel anderweitig zu verwenden, eine Entscheidungsalternative verblieben.
Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie tritt den Rechtsausführungen des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
Ein Anspruch auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Die Voraussetzungen der mit Rücksicht auf die Zeitpunkte der Zahlungen einerseits und des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens andererseits einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 133 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. Dies gilt zumindest deshalb, weil die außerhalb der "kritischen Zeit" der letzten drei Monate vor der Insolvenz erfolgten Zahlungen sämtlich keine Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne des § 129 InsO darstellen.
1.
Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO mi...