Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 15.08.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. August 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 22.380.20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 21.865.20 EUR seit dem 11.2.2005, aus 240.00 EUR seit dem 13.8.2007 und aus 275.00 EUR seit dem 5.12.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes-Benz Typ A 200 CDI, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ...
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des vorbezeichneten Pkw seit dem 11.2.2005 in Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40. 000.00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Studienrätin, verlangt von dem beklagten Fahrzeughersteller die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs sowie Ersatz von Schäden und Aufwendungen.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nachdem die Klägerin zunächst einen neuen Mercedes-Benz Typ A 180 CDI bestellt hatte, kaufte sie von der Beklagten sodann gemäß Bestellung vom 04.09.2004 einen Mercedes der A-Klasse 200 CDI, Limousine, 5türig. Wegen der Ausstattung des Fahrzeugs im Einzelnen wird auf den Bestellschein Bl. 52, die Auftragsbestätigung vom 16.09.2004, Bl. 48/49, und auf die Rechnung vom 22.09.2004 mit Angabe eines Endpreises von 30.589,20 EUR (Bl. 20) Bezug genommen.
Die Klägerin holte den zuletzt bestellten Neuwagen am 15. Oktober 2004 im Werk Rastatt selbst ab. Für die Zulassung berechnete die Beklagte 120,-- EUR (Rechnung vom 09.11.2004, Bl. 55).
In der Folgezeit bemängelte die Klägerin die Qualität ihres Autos in mehreren Punkten. In erster Linie beanstandete sie "enorme Windgeräusche", ferner hielt sie den Kraftstoffverbrauch für überhöht. Wegen ihrer Mängelrügen suchte die Klägerin in der Zeit ab Dezember 2004 wiederholt die Niederlassung der Beklagten in Duisburg auf. Dokumentiert sind die einzelnen Vorgänge, die in ihren Begleiterscheinungen strittig sind, in den Werkstattunterlagen der Beklagten (Bl. 12/13) und den Schreiben der Klägerin vom 15.12. und 27.12.2004 (Bl. 11/14).
Mit Anwaltsschreiben vom 20.01.2005 (Bl. 15) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, spätestens bis zum 10.02.2005 den Betrag von 30.937,15 EUR Zug um Zug gegen Rücknahme des Autos zu zahlen. Zur Begründung gab sie an, der Beklagten sei es nicht gelungen, die gerügten Mängel zu beheben. Eine weitere Nachbesserung sei in der Niederlassung Duisburg ausdrücklich wegen Erfolglosigkeit abgelehnt worden.
Mit ihrer im Oktober 2005 bei dem Landgericht eingereichten Klage hat die Klägerin in erster Instanz zuletzt die im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Anträge verfolgt (vgl. Bl. 209 bis 211 d.A.).
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und dies im Wesentlichen zunächst wie folgt begründet:
Der Pkw sei bei Auslieferung an die Klägerin frei von jeglichen Mängeln gewesen. Die Windgeräuschakustik sei ebenso wenig wie der Kraftstoffverbrauch zu beanstanden.
Gemäß Beschluss vom 27.03.2006 hat das Landgericht über die Mängelrügen "Geräusche" und "Kraftstoffverbrauch" Beweis erhoben durch Einholung eines technischen Gutachtens. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen N.t T./D. vom 20.02.2007 wird Bezug genommen.
Die Klägerin sieht sich durch die Feststellungen des Sachverständigen bestätigt, während die Beklagte darauf hingewiesen hat, die vom Sachverständigen festgestellten Windgeräusche seien durch den Austausch der Frontscheibe mit geringem Kostenaufwand (gemäß Kostenvoranschlag 533,66 EUR brutto) zu beseitigen. Das bedeute einen nur unerheblichen, einen Rücktritt ausschließenden Mangel. Soweit der Sachverständige beim Kraftstoffverbrauch eine Abweichung von durchschnittlich 8 % festgestellt habe, begründe dies schon keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB, jedenfalls könne die Klägerin daraus mangels Erheblichkeit der Pflichtverletzung kein Recht zum Rücktritt herleiten.
Das Landgericht hat die Klage in den Hauptanträgen abgewiesen und die Beklagte auf den Hilfsantrag verurteilt, die Frontscheibe des Pkw auszutauschen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 212 ff. verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel im Wesentlichen weiter. Sie sieht sich nach wie vor berechtigt, vom Kauf zurückzutreten und die Beklagte mit den ihr anlässlich des Kaufs entstandenen Kosten zu belasten.
Die Klägerin beantragt,