Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juni 2006 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1 Abs. 4 die Worte "wobei die Vorrichtung die Nabe eines chirurgischen Instrumentes aufweist" durch die Worte "wobei der Körper als Nabe eines chirurgischen Instrumentes ausgestaltet ist" ersetzt werden.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt als ausschließliche Lizenznehmerin an dem europäischen Patent 0 866 xxx (Klagepatent) sowie dem parallelen deutschen Gebrauchsmuster 296 23 xxx (Anlage K 4; Klagegebrauchsmuster) und als Abtretungsempfängerin (vgl. Anlagen K 1 und K 2) die Beklagten wegen Verletzung der vorgenannten Schutzrechte (nachfolgend auch: Klageschutzrechte) auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch und möchte überdies die Verpflichtung der Beklagten, wegen der Verletzungshandlungen Schadenersatz leisten zu müssen, festgestellt haben.
Das Klagepatent, das in der englischen Verfahrenssprache abgefasst ist, beruht auf einer Anmeldung vom 31. Oktober 1996, die die Priorität der US 7xxx P vom 31. Oktober 1995 und der US 630xxx vom 10. April 1996 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 30. September 1998 veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung des Klagepatents erfolgte am 14. Januar 2004. Zu den benannten Vertragsstaaten des europäischen Klagepatents gehört die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent steht in Kraft.
Das Klagepatent ist mit dem aus der Anlage K 5 ersichtlichen Inhalt erteilt worden, wobei die Patentinhaberin gemäß Artikel II § 3 Abs. 1 IntPatÜG 1991 die als Anlage K 5 a zu den Akten gereichte Übersetzung der europäischen Patentschrift beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat.
In der veröffentlichten deutschen Übersetzung lauten die Patentansprüche 1 und 13 des Klagepatents wie folgt:
"1.
Vorrichtung mit einem Körper , der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung (110) eines chirurgischen Handstücks (110) einführbar ist und einer Einrasteinrichtung (310) mit einem federnden Element (315), das mit dem Körper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur (330) aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fläche (620) des chirurgischen Handstücks innerhalb der Bohrung (110) verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei das federnde Element einen einseitig befestigten Arm (315) umfasst und die Einrasteinrichtung (310) weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325) aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm (315) angebracht ist.
13.
Nabe (320) eines chirurgischen Instrumentes (300) , die die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 aufweist und ferner versehen ist mit einem äußeren Element (370), das mit dem Körper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden Öffnung am distalen Ende des äußeren Elementes (70) erstreckt, einem inneren Element (375), welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element (375) innerhalb des äußeren Elementes angeordnet und gegenüber dem äußeren Element (370) rotierbar ist und einer Antriebswelle (350) , die mit dem inneren Element (375) zwecks Rotieren desselben verbunden ist."
Die Schutzansprüche 1 und 13 des parallelen Klagegebrauchsmusters, welches am 31. Oktober 1996 angemeldet, am 3. Februar 2000 eingetragen, am 9. März 2000 im Patentblatt bekannt gemacht und am 31. Oktober 2006 durch Zeitablauf erloschen ist, haben denselben Wortlaut.
Auf unter anderem den Einspruch der Beklagten zu 1) gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes mit der Entscheidung vom 4. Dezember 2006 das Klagepatent mit einer geänderten Beschreibung und mit einem gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 geänderten Patentanspruch 1, in welchem auch die Merkmale des erteilten Patentanspruches enthalten sind, aufrechterhalten. Die Änderungen der Klagepatentschrift ergeben sich aus der Anlage rop 4 und der geänderte und aufrechterhaltene Patentanspruch 1, der die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 13 umfasst, aus der Anlage rop 5 Blatt 1. Danach lautet der aufrechterhaltene Patentanspruch 1 in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents wie folgt:
"Apparatus comprising a body configured for insertion in a bore (110) of a surgical handpiece and a latch (310) comprising a resilient member (315) connected to the body and having a latching structure (330) configured to latchingly engage a surface of the surgical handpiece (100) within the bore (110), wherein the body is configured as a hub (320) of a surgical instrument and...