Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.02.2011; Aktenzeichen 4a O 40/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.03.2013; Aktenzeichen IX ZR 123/12)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Februar 2011 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Das Urteil ist für das beklagte Land wegen seiner Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV.

    Die Revision wird zugelassen.

  • V.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 hat das Landgericht Düsseldorf der in den Niederlanden ansässigen Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung (4a O 582/05; zugestellt am Sitz der Klägerin am 29. März 2006), u.a. untersagt, Pflanzenschutzmittel mit den in Anspruch 1 des deutschen Teils des am 29. Dezember 1993 veröffentlichen (vgl. S. 5 des als Anlage K 1 überreichten Verfügungsbeschlusses) europäischen Patentes genannten Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Mit Beschluss vom 17. August 2006 verhängte das Landgericht Düsseldorf (4a O 582/05 ZV) auf Antrag der Verfügungsgläubigerin gegen die Klägerin wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,-- Euro; der Beschluss wurde am 21. August 2006 zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin als Briefsendung bei der Post aufgegeben.

Um den Ordnungsgeldbeschluss in den Niederlanden vollstrecken zu können, stellte das Landgericht unter dem 6. November 2006 Erklärungen nach Formblatt in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) für die Verfügungsgläubigerin aus. Diese beauftragte daraufhin niederländische Rechtsanwälte mit der Durchsetzung des Ordnungsmittelbeschlusses. Das von der Verfügungsgläubigerin in den Niederlanden eingeleitete Verfahren zur Anerkennung des Ordnungsmittelbeschlusses als niederländischer Vollstreckungstitel ist derzeit in zweiter Instanz vor dem Hoge Raad in Den Haag anhängig; dieser hatte das Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes u.a. darüber einzuholen, ob ein Beschluss, der eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes nach einer nationalen Bestimmung wie § 890 der deutschen ZPO umfasst, in den Anwendungsbereich des Art. 1 EuGVVO fällt. Mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (Rechtssache C 406/09) hat der EuGH entschieden, dass auch Verfahren betreffend die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, die die Zahlung eines Ordnungsgelds festsetzt, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen, zu den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Art. 1 dieser Verordnung gehören (vgl. Erwägungsgründe 35-44).

Die Klägerin hält die Vollstreckung aus dem Ordnungsmittelbeschluss mit der Begründung für unzulässig und meint, inzwischen sei Vollstreckungsverjährung eingetreten. Sie hat gegen das beklagte Land vor dem Landgericht beantragt,

1.

die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Ordnungsmittelbeschluss für unzulässig erklären;

2.

das beklagte Land zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des vorbezeichneten Beschlusses an sie - die Klägerin - herauszugeben;

3.

festzustellen, dass das beklagte Land aus dem vorbezeichneten Beschluss gegen sie - die Klägerin - keine Ansprüche hat.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 10. Februar 2011 hat das Landgericht die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen. Den Antrag zu 1. hält das Landgericht mangels Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage für unzulässig, weil Ordnungsgeld nach den Bestimmungen der JBeitrO beigetrieben werde; dort sei für die Vollstreckung von Ordnungsgeldern jedoch die Anwendung des § 767 ZPO nicht vorgesehen. Die Vollstreckungsverjährung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 EGStGB sei ein vom Vollstreckungsorgan von Amts wegen zu beachtendes Vollstreckungshindernis; insoweit stehe dem Vollstreckungsschuldner die Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und ggfs. eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO zur Verfügung.

Der Klageantrag zu 2. ist nach Ansicht des Landgerichts unbegründet, weil eine vollstreckbare Ausfertigung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 17. August 2006 zu keinem Zeitpunkt erteilt worden sei.

Den Klageantrag zu 3. hält das Landgericht für unzulässig und mangels Feststellungsinteresses auch für unbegründet, weil der Klägerin auch insoweit mit der Erinnerung nach § 766 ZPO eine bessere und einfachere Rechts...

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