Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.11.2009; Aktenzeichen 31 O 69/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.11.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 69/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Fa. S. GmbH in O. und der Fa. e........... GmbH & Co. KG in B. aus abgetretenem und übergegangenem Recht die Beklagte auf Schadensersatz wegen zweier Transportschadensfälle in Anspruch. Dabei geht es um folgende Sendungen:
Sendung der Fa. S. GmbH vom 07.10.2008 an die Fa. S. F. in R. e. F. (Frankreich) [Schadensfall 1]. Das betreffende Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Beklagte erbrachte vorprozessual eine Ersatzleistung von 500,- €.
aus 5 Paketen bestehende Sendung der Fa. e........... GmbH & Co. KG vom 10.02.2009 an die Fa. M. ...... Inc. C. V. in M. (USA) [Schadensfall 2]. Eins der fünf zu der Sendung gehörenden Pakete erreichte die Empfängerin nicht. Die Beklagte erbrachte vorprozessual eine Ersatzleistung in Höhe von 510,- €.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 12.11.2009 Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte zur Zahlung von 16.938,87 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei gemäß Art. 17 CMR (Schadensfall 1) bzw. § 452 HGB i.V.m. §§ 425 Abs. 1, 435 HGB (Schadensfall 2) zum Ersatz des durch den Verlust von Transportgut entstandenen Schadens verpflichtet, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme im Schadensfall 2) eine Haftung nach den Regelungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich sei, dass das Verbringen der Sendung zum Lufttransport im Sinne eines Zubringerdienstes als Teil der Gesamtbeförderung bei Vertragsabschluss in den Luftfrachtbrief aufgenommen worden sei.
Das Landgericht hat weiter ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich jedenfalls auf Grund einer in der Überlassung der Schadensunterlagen an sie zu sehenden stillschweigenden Abtretung der Schadensersatzansprüche. Die Kammer sei auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Sendungen jeweils den von der Klägerin behaupteten Inhalt gehabt hätten. Den dafür in beiden Schadensfällen auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnungen und der dazu gehörenden Lieferscheine sprechenden Beweis des ersten Anscheins habe die Beklagte durch ihr Vorbringen nicht erschüttert. Soweit die Beklagte eingewandt habe, es sei lediglich ein Teil der Sendung verloren gegangen, sei gerade in einem solchen Fall die Annahme des Anscheinsbeweises gerechtfertigt, weil ein Versender nicht im Vorhinein wissen könne, welcher Teil der Sendung nicht ankommen werde. In diesem Zusammenhang sei die Kammer im Schadensfall 1) auch von der Höhe des entstandenen Schadens überzeugt, da die Beklagte nicht bestritten habe, dass bei Ankunft der Sendung genau die von der Klägerin behaupteten Waren gefehlt hätten. Auch im Schadensfall 2) sei die Höhe des entstandenen Schadens ausreichend nachgewiesen. Die Beklagte habe zwar bestritten, dass gerade der von der Klägerin behauptete Teil der Sendung nicht angekommen sei. Die insoweit beweispflichtige Klägerin habe jedoch zur Überzeugung der Kammer einen Schaden in der geltend gemachten Höhe nachgewiesen, da es gemäß § 287 ZPO ausreiche, wenn der Versender nachweise, dass der von ihm behauptete Teilschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingetreten sei. Die Kammer gehe im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO davon aus, dass der Warenwert gleichmäßig auf sämtliche der Beklagten zum Transport übergebenen Pakete zu verteilen sei. Hiernach könne also der Wert der in Verlust geratenen Waren auf 1/5 des Gesamtwertes geschätzt werden. Hinsichtlich des Wertes der jeweiligen Sendungen ergebe sich die Höhe des Anspruchs aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reiche ein bloßes Bestreiten des Wertes bzw. des Zustandes der Ware durch die Beklagte nicht aus.
Die Beklagte, so das Landgericht weiter, könne nicht mit Erfolg eine zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkung geltend machen, da die Beklagte insoweit ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen und daher zu unterstellen sei, dass der Verlust der Pakete durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sei. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht auf Grund eines Mitverschuldens der Versenderin eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lasse sich nicht daraus herleiten, dass die Beklagte auf Grund einer von der Versenderin u...