Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 31.08.2007) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.8.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt im Rahmen einer Teilklage Honorar für die Beratung der Beklagten in den Jahren 1991 bis 1998 in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen i.H.v. 1.651.398,02 EUR. Sie wurde durch Urteil des LG Köln vom 12.6.2003 (22 O 243/02, 86 GA) wegen Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarungen gem. § 114 Abs. 2 AktG verurteilt, das ihr von der Beklagten für Beratungsleistungen gezahlte Honorar von 1.238.259,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 7.1.2002 an diese zurück zu gewähren. In der selben Höhe und aus dem selben Grund wurde der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Klägerin Prof. Dr. N zur Zahlung an die Beklagte verurteilt, und zwar durch Urteil des OLG Köln vom 27.5.2004 (18 U 114/03, Anlage BE 1, 319 GA, bestätigt durch Urteil des BGH vom 3.7.2006 - II ZR 151/04, Anlage BB1). Nachdem Professor Dr. N entsprechend seiner Verurteilung Zahlung an die Beklagte geleistet hat, verlangt die Klägerin nunmehr aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag Vergütung für ihre Beratungsleistungen.
Wegen weiterer Einzelheiten der Vorprozesse wird auf die tatsächlichen Ausführungen in den zitierten Urteilen, wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien wird auf die tatsächlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin folge nicht aus dem Beratungsvertrag vom 16.5.1987 mit Ergänzung/Neufassung vom 29.12.1992, da dieser gem. § 114 Abs. 1 AktG, 134 BGB nichtig sei. Eine Zahlungspflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB. Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der behaupteten Beratung im Rahmen der Börseneinführung und bezüglich der behaupteten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb der A-D T GmbH/I Ferien-Anlagen GmbH sei unsubstantiiert. Zudem stehe einem Zahlungsverlangen der Klägerin § 817 Satz 2 BGB entgegen. Es sei unerheblich, dass die Klägerin im Hinblick auf die streitigen Tätigkeiten als Dienstleistende in Erscheinung getreten sei, da Prof. Dr. N als ihr damaliger Geschäftsführer und Alleingesellschafter im Ergebnis der Empfänger des Honorars gewesen sei, so dass auf diese streitigen Tätigkeiten die Grundsätze der §§ 113, 114 AktG anzuwenden seien. Die Klägerin habe mit einer etwaigen Ausführung der streitigen Tätigkeiten gegen §§ 113, 114 AktG verstoßen.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt begründet:
Mit ihrer Teilklage mache sie ihre Honoraransprüche in der Reihenfolge geltend, in der sie unter (3) Nr. 1 bis Nr. 10 der Berufungsbegründung aufgelistet sind, wobei innerhalb der einzelnen Positionen zuerst die ältesten und zuletzt die jüngsten Leistungen honoriert verlangt würden. Diese Ansprüche ständen ihr aus § 812 BGB und auch aus §§ 677, 683, 684 BGB zu. In Höhe von 1.238.259,40 EUR habe sie ihre Ansprüche nie abgetreten, in Höhe der restlichen 413.138,62 EUR habe sie ihre Ansprüche nach vorübergehender Abtretung durch Rückabtretung vom 15.6.2005 (Anlage BB 17) zurückerhalten.
Die Begründung des angefochtenen Urteils, dass ihren Ansprüchen § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe, sei in mehrfacher Hinsicht evident falsch. Das LG habe fehlerhaft offen gelassen, ob der Beratungsvertrag gegen § 113 AktG oder § 114 AktG verstoße und offenbar auch § 114 AktG als gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB angesehen. Tatsächlich ordne § 114 Abs. 1 AktG nur eine Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats an. Eine fehlende Zustimmung des Aufsichtsrats führe aber nicht dazu, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam sei. Vielmehr bleibe gem. § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG der Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung unberührt. Die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB sei aufgrund der Spezialvorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG ausgeschlossen, soweit der Beratungsvertrag allein wegen Verstoßes gegen § 114 AktG unwirksam sei. In den Vorprozessen sei nicht abschließend geklärt worden, ob der Beratungsvertrag insgesamt gem. §§ 113 AktG i.V.m. 134 BGB oder - zumindest teilweise - nur gem. §§ 114 Abs. 1 AktG, 134 BGB nichtig sei. Durch das Urteil des LG Köln vom 12.6.2003 sei im Verhältnis der Parteien recht...