Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 17/15)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.05.2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 215 AAA B1 (nachfolgend: "Klagepatent", Anlage SKM 1; s. Registerauszug gemäß Anlage SKM 2). Das in deutscher Verfahrenssprache am 10.11.2001 angemeldete Klagepatent nimmt eine Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 200 21 AAB U (nachfolgend: "Klagegebrauchsmuster", vorgelegt in Anlage SKM 3) vom 14.12.2000 in Anspruch. Am 12.01.2005 veröffentlichte das Europäische Patentamt den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.

Die Beklagte zu 1) legte am 05.08.2015 eine Nichtigkeitsklage (Anlage rop 1) gegen das in Kraft stehende Klagepatent ein. Das Bundespatentgericht wies diese Nichtigkeitsklage inzwischen mit dem aus Anlage rop 5 ersichtlichen Urteil ab. Über die dagegen eingelegte Berufung liegt bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor.

Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

"Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen (10, 12),

mit einem zur Anordnung an dem einen Bauteil (10) ausgebildeten Basisteil (16), das eine Gewindebuchse (24) aus Metall aufweist, die im Preßsitz in einer Fassung (26) aus Kunststoff gehalten ist, einem Abstandshalter (18), der mit dem Basisteil (16) in Gewindeeingriff steht und dazu ausgebildet ist, sich mit einem Ende an dem anderen Bauteil (12) abzustützen, und einer reibschlüssig durch den Abstandshalter (18) gesteckten Verbindungsschraube (20),

dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegung des Abstandshalters (18) relativ zum Basisteil (16) in einer Richtung durch eine am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalters gebildete Schulter (34) begrenzt wird, die axial an einem erst nach dem Zusammenbau von Abstandshalter (18) und Basisteil (16) wirksam werdenden Anschlag (38; 54) des Basisteils anstößt, wenn der Abstandshalter seinen maximalen Ausfahrweg erreicht hat, und dass der Anschlag (38; 54) an der Fassung (26) ausgebildet ist, so dass er den Zusammenbau gestattet."

Die nachstehend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents illustriert eine bevorzugte Ausführungsform der technischen Lehre des Klagepatents, bei der der Anschlag (38) als federndes Element ausgestaltet ist.

Der Anspruch 1 des ferner streitgegenständlichen Klagegebrauchsmusters (Anlage SKM 3), welches am 14.12.2010 infolge Zeitablaufs erlosch, hat folgenden Wortlaut:

"Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen (10, 12),

mit einem an dem einen Bauteil (10) angeordneten Basisteil (16), einem Abstandshalter (18), der mit dem Basisteil (16) in Gewindeeingriff steht und sich mit einem Ende an dem anderen Bauteil (12) abstützt, und einer reibschlüssig durch den Abstandshalter (18) gesteckten Verbindungsschraube (20),

dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegung des Abstandshalters (18) relativ zum Basisteil (16) in einer Richtung durch eine am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalters gebildete Schulter (34) begrenzt wird, die axial an einem erst nach dem Zusammenbau von Abstandshalter (18) und Basisteil (16) wirksam werdenden Anschlag (38; 54) des Basisteils anstößt."

Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1), welche unter der Marke "B" Toleranzausgleichselemente herstellt und vertreibt ("angegriffene Ausführungsform", vgl. Katalog gem. Anlage SKM 8). Derartige Toleranzausgleichelemente sollen anlässlich der Verbindung verschiedener Bauteile vorhandene Abstandstoleranzen ausgleichen. Die nachfolgend eingeblendete Ablichtung der angegriffenen Ausführungsform in einer Explosionsdarstellung ist dem Katalog der Beklagten entnommen.

Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 12.01.2015 (Anlage SKM 11) ließ der Kläger die Beklagte zu 1) vergeblich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent mittelbar wortsinngemäß, zumindest aber in äquivalenter Form, und er hat insoweit Ansprüche auf Unterlassung des Anbietens / In-den-Verkehr-Bringens der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland, auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz geltend gemacht. Das Klagegebrauchsmuster, dessen Ansprüche den Gegenstand des Klagepatents vollständig abdecken...

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