Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.7.2014 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf abgeändert, soweit dieses die Klage auch wegen des konkreten Verletzungsfalls abgewiesen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Eröffnung eines Tagesgeldkontos zu bewerben mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Zinssatzes, ohne gleichzeitig deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Zinssatz um einen "variablen Zinssatz" handelt, der den Geldmarktkonditionen jederzeit angepasst werden kann, und zwar wie in dem diesem Urteil als Anlage beigefügten Ausdruck wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.1.2014 zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen. Ihm gehören über 1600 Mitglieder an, darunter alle Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und etwa 400 Verbände.
Die Beklagte ist eine ausländische Bank mit einer deutschen Niederlassung. Sie unterhält unter der Domain "www ... de" einen Internetauftritt, in dem sie ihre Leistungen präsentiert und um Kunden wirbt, die ihre Anträge auf Kontoeröffnung auch online ausfüllen können. Am 20.11.2013 warb die Beklagte auf der Startseite ihres Internetauftritts für ihre Geldanlagen mit der optisch hervorgehobenen Aussage:
"1,50 % p.a. aufs Tagesgeld
Vom ersten bis zum letzten Cent"
Unterhalb der Ankündigung befanden sich eine mit "Weiter" und eine mit "Tagesgeldkonto eröffnen" beschriftete Schaltfläche. Die über die Schaltfläche "Weiter" zu erreichende Folgeseite war mit mit
"Tagesgeld: So macht Sparen Spass"
überschrieben und wies wiederum die optisch hervorgehobene Aussage "1,50 % p.a. aufs Tagesgeld" auf. Über die Schaltfläche "Weiter" gelangte der Interessent zu einer mit "Zinsen & Konditionen" überschrieben Seite, wo unter "Ihre Vorteile auf einen Blick" ausgeführt wurde:
"1,50 % p.a. vom ersten bis zum letzten Cent
Ihr Erspartes bis zu 100.000 EUR abgesichert
TÜV-zertifiziertes Online-Banking
Jederzeit flexibel, immer online verfügbar
Keine Laufzeiten, keine Kontoführungsgebühren
Monatliche Zinszahlung und Zinseszinseffekt"
Die Seite war wie die vorhergehende mit der Schaltfläche "Jetzt Konto eröffnen" versehen. Ein Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes, dessen Anpassung sich die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, fand sich hingegen weder auf der Start-, noch auf einer der vorgenannten Folgeseiten. Zu dieser Information gelangte der Interessent erst über eine Schaltfläche in der Rubrik "Mehr erfahren" zur Seite "Fragen & Antworten" und zwei weiteren Verlinkungen unter Ziffer 3.2. Auf den als Anlage beigefügten Ausdruck wird Bezug genommen.
Der Kläger, der im Fehlen eines Hinweises auf die Variabilität des Zinssatzes ein Vorenthalten einer wesentlichen Information sieht, hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2013 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte hat die Abmahnung mit der Begründung zurückgewiesen, die Variabilität des Zinssatzes sei ein Merkmal von Tagesgeldkonten und dem Durchschnittsverbraucher bewusst.
Das LG hat die ohne abschließende Bezugnahme auf den Ausdruck des Internetauftitts in der Anlage erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und informierten Verbraucher sei bekannt, dass der Zinssatz bei Tagesgeldkonten grundsätzlich variabel sei, wenn er nicht ausdrücklich für gewissen Zeitraum garantiert werde.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er trägt vor, die Variabilität des Zinssatzes sei eine wesentliche Eigenschaft des Angebots, da hiervon die tatsächlich zu erreichende Verzinsung abhänge. Diese ergebe sich nicht schon aus der bloßen Bezeichnung als Tagesgeldkonto; hinter dem Begriff verbärgen sich sehr unterschiedliche Konto- und Verzinsungsmodelle, bei denen die Zinsen oftmals für vier bis zwölf Monate garantiert seien. Zudem habe das LG die konkrete Gestaltung der Werbung nicht gewürdigt, bei der der Zinssatz optisch herausgestellt und mit Aussagen wie "Vom ersten bis zum letzten Cent" und "Sparen macht Spass" besonders betont werde. Gerade die zu...