Leitsatz (amtlich)

1. Eine Erledigungsfeststellung auf einseitigen Antrag des Klägers kommt nicht in Betracht, wenn eine Klage oder ein sonstiger verfahrenseinleitender Antrag bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Das Begehren des Klägers, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, enthält jedoch zugleich den Antrag, die Ersatzpflicht der Beklagten für die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten festzustellen.

2. Die auf Kostenersatz gerichtete Feststellungsklage setzt auch im Falle einer Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage voraus, andernfalls ist sie unbegründet.

3. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung bestimmt sich der Streitwert nur noch nach der Höhe der bis dahin entstandenen Kosten.

 

Normenkette

ZPO §§ 2-4, 91a, 256, 308, 696; BGB §§ 284, 286; EGBGB Art. 229, 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 170/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.12.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht weder aus § 286 Abs. 1 BGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund ein Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten gegen die Beklagte zu.

I. Die Verfahrensrüge der Berufung ist allerdings unbegründet. Der Beanstandung der Beklagten, das LG habe über einen nicht gestellten Antrag entschieden, ist schon dadurch der Boden entzogen, dass die Klägerin die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung als zutreffend verteidigt und durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu erkennen gegeben hat, dass sie sich die Auslegung des LG zu eigen machen und ihr Klagebegehren entsprechend verstanden wissen will; damit wäre ein etwaiger Verfahrensmangel geheilt (vergl. BGH v. 20.4.1990 – V ZR 282/88, BGHZ 111, 158 [161] = MDR 1990, 909 = NJW 1990, 1910 [1911]; v. 12.1.1994 – VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351 [370] = MDR 1995, 260 = NJW 1994, 1060 [1067]; Urt. v. 6.10.1998 – XI ZR 313/97, MDR 1999, 314 = NJW 1999, 61 f.; Urt. v. 15.2.2000 – 23 U 103/99; Vollkommer in Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 308 Rz. 7). Im Übrigen ist die Rüge auch sachlich ungerechtfertigt; das LG hat durch die angefochtene Entscheidung nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

Nach den von der Beklagten zutreffend wiedergegebenen Rechtsgrundsätzen kommt eine Erledigungsfeststellung auf einseitigen Antrag des Klägers nicht in Betracht, wenn eine Klage oder ein sonstiger verfahrenseinleitender Antrag bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH v. 15.1.1982 – V ZR 50/81, BGHZ 83, 12 [13 ff.] = MDR 1982, 657 = NJW 1982, 1598; v. 5.10.1994 – XII ZR 53/93, MDR 1995, 687, NJW 1994, 3232 [3233]; Urt. v. 2.3.2000 – III ZR 65/99, MDR 2000, 717, NJW 2000, 1645 [1647]; aA. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 91a ZPO Rz. 41 f. m.w.N.). Will der Kläger die ihm aus § 91 ZPO drohende Kostenlast vermeiden, so kann er etwaige materiellrechtliche Ansprüche auf Erstattung der ihm bis zur Erledigung entstandenen Kosten im Wege der Klageänderung weiterverfolgen; dieser Anspruch kann nach § 256 Abs. 1 ZPO auch durch unbezifferten Feststellungsklage geltend gemacht werden (BGH v. 15.1.1982 – V ZR 50/81, BGHZ 83, 12 [16] = MDR 1982, 657 = NJW 1982, 1598; OLG Frankfurt v. 18.11.1988 – 22 U 89/88, MDR 1989, 166 = NJW-RR 1989, 571; KG Berlin v. 11.6.1990 – 25 U 2297/89, MDR 1991, 62 = NJW 1991, 499 [500]; Sannwald, NJW 1985, 898 [899]; Mertins, DRiZ 1989, 281 [285 f., 287]; G. Fischer, MDR 1997, 706). Einen solchen Antrag hat die Klägerin bereits im ersten Rechtszug gestellt, weil ihr Begehren, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, zugleich den Antrag enthält, die Ersatzpflicht der Beklagten für die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten festzustellen (vgl. BGH v. 5.5.1994 – III ZR 98/93, MDR 1994, 717 = NJW 1994, 2895 [2896]; Liebheit, NJW 2000, 2234 [2235] m.w.N.).

II. In der Sache hat das Rechtsmittel dagegen Erfolg.

1. Streitgegenstand des Berufungsrechtszugs ist allein der vom LG festgestellte und mit der Berufung angegriffene materiellrechtliche Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr im Mahnverfahren entstandenen Aufwendungen. Der bereits vor Überleitung ins streitige Verfahren gestellte Feststellungsantrag der Klägerin erstreckte sich allein auf die ihr bis dahin entstandenen Kosten (oben I. m.w.N.); dies waren lediglich solche des Mahnverfahrens. Soweit das LG in seinen insoweit missverständlichen Urteilsausspruch auch sonstige „Kosten des Rechtsstreits” einbezogen hat, handelt es sich nicht um einer Entscheidung in der Hauptsache, sondern um eine...

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