Leitsatz (amtlich)

1. Die Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter (§ 6 Absatz 3 Satz 2 GasNEV) anhand der Preisindizes gemäß § 6a Absatz 1 GasNEV ist nicht zu beanstanden.

2. § 7 Absatz 1 Satz 3 GasNEV bewertet Grundstücke sachgerecht auf der Basis der Anschaffungskosten.

3. Die Berechnung des Zinssatzes für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals (EK II- Zinssatz) anhand von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen (§ 7 Absatz 7 GasNEV) ist nicht zu beanstanden.

4. Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Wege einer "Vom-Hundert"-Rechnung zu berechnen.

5. Der im vereinfachten Verfahren (§ 24 ARegV) festgesetzte und bekannt gemachte pauschalierte Effizienzwert ist nicht nachträglich zu korrigieren, auch wenn sich rechnerisch ein anderer pauschalierter Effizienzwert deshalb ergeben könnte, weil nachträglich bei am Regelverfahren teilnehmenden Netzbetreibern eine "Besonderheit der Versorgungsaufgabe" im Sinne des § 15 ARegV anerkannt worden ist.

 

Normenkette

GasNEV § 6 Abs. 3 S. 2, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 1 Sätze 3, 5, Abs. 7, § 8; ARegV § 24

 

Verfahrensgang

Landesregulierungsbehörde (Beschluss vom 05.08.2014; Aktenzeichen VB4-38-20/1.1)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 05.09.2014 wird der Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 05.08.2014 - VB4-38-20/1.1 - in Tenorziffer 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Betroffenen zu 70 % und der Landesregulierungsbehörde zu 30 % auferlegt. Die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde tragen diese zu 60 % und die Betroffene zu 40 %. Die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der beteiligten Bundesnetzagentur trägt die Betroffene zu 70 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.120.903 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in X, wo sie u.a. das regionale Gasnetz mit × Ausspeisepunkten betreibt.

Im Sommer 2011 leitete die Landesregulierungsbehörde gegen sie von Amts wegen das Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 1 und 2 der ARegV i.V.m. § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG ein. Schon zuvor, im Mai 2011, hatte sich die Betroffene für die Teilnahme am so genannten vereinfachten Verfahren gem. § 24 ARegV entschieden. Mit Bescheid vom 22.06.2011 genehmigte die Landesregulierungsbehörde der Betroffenen die Teilnahme am vereinfachten Verfahren, so dass für sie ein Effizienzwert von 89,97 % zugrunde gelegt wurde. Dieser war den Netzbetreibern am 08.12.2010 als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV für die vorangegangene Regulierungsperiode ermittelten und nach § 15 Abs. 1 ARegV bereinigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) mitgeteilt worden.

Im September 2011 übermittelte die Betroffene im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die erforderlichen Daten und Informationen, u.a. den Bericht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i.V.m. § 28 GasNEV. Dabei setzte sie für Grundstücke zu AK/HK einen Wert in Höhe von x EUR an. Bezüglich der Verzinsung des Eigenkapitals legte sie einen Zinssatz in Höhe von 7,56 % für Altanlagen und in Höhe von 9,29 % für Neuanlagen sowie einen solchen von 4,9 % für die Verzinsung des 40 % übersteigenden Eigenkapitals zugrunde. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesnetzagentur seinerzeit noch keine aktualisierten Indexreihen festgelegt hatte, ermittelte sie die Tagesneuwerte mit Hilfe der Indexreihen der WIBERA. Unter dem 02.07.2012 teilte die Landesregulierungsbehörde ihr das aus ihrer Sicht berücksichtigungsfähige Ergebnis der Kostenprüfung mit. Danach belief sich das Ausgangsniveau zunächst auf x EUR. In dem Schreiben heißt es u.a.:

"Das Ergebnis wird rechnerisch modifiziert, wenn sich bis zur Anhörung für die Erlösobergrenzenermittlung zur 2. Regulierungsperiode (2013 - 2017) folgende Parameter ändern:

a) die verwendeten Zinssätze zur Berechnung der kalkulatorischen Eigen kapitalverzinsung

b) die Indexreihen zur Berechnung der kalkulatorischen Restwerte

c) die Berechnungsmethodik der kalkulatorischen Gewerbesteuer.

Eine mögliche Beschwerde gegen die in diesem Prüfergebnis enthaltenen Berechnungen beschränkt sich auf die unter (a) bis (c) genannten Punkte. Ich bitte um schriftliche Rückmeldung, ob Sie mit dem Prüfergebnis unter den vorstehenden Bedingungen einverstanden sind..."

Dem Prüfergebnis stimmte die Betroffene am 16.07.2012 wie folgt zu:

"...In folgenden Punkten teilen wir nicht Ihr Ergebnis und weisen darauf hin, dass die Stadtwerke Werl GmbH diesbezüglich Beschwerde einlegen werden:

die verwendeten Zinssätze zur Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung

die Indexreihen zur Berechnung der kalkulatorischen Restwerte Berechnungsmethodik der kalkulatorischen Gewer...

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