Verfahrensgang

LG Kleve (Entscheidung vom 04.04.2007; Aktenzeichen 4 O 236/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 04. April 2007 - 4 O 236/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.-GmbH die Beklagte auf Rückzahlung von 141.500,- EUR und Erstattung von nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von 141.500,- EUR zu. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 675 BGB.

Zwar habe es sich vorliegend trotz der Personenidentität um ein Lastschriftverfahren gehandelt, dessen allgemeinen Grundsätze damit gälten, insbesondere, dass der Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten nach §§ 670, 675 BGB eine Genehmigung erfordere. Eine solche - bzw. eine Einwilligung - sei erteilt worden. Insofern könne nicht darüber hinweggesehen werden, dass Schuldner und Gläubiger hier personenidentisch seien. Die Insolvenzschuldnerin habe bereits als Gläubigerin den Auftrag zur Lastschrift bzw. zum Einzug der Forderung erteilt. Aufgrund der Personenidentität sei insoweit denknotwendig auch von ihrer Zustimmung als Schuldnerin auszugehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens sei, den Schuldner vor unberechtigten Forderungen zu schützen. Die Insolvenzschuldnerin als Gläubigerin habe aber den Kontostand und -umfang ihres bei der Beklagten geführten Kontos gekannt. Wenn sie sich nun entschieden habe, dort Beträge im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens abzuschöpfen, so habe sie diese Entscheidung bewusst auch als Schuldnerin getroffen und hierzu ihre Einwilligung gegeben.

Demnach bestehe auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte keine Pflicht verletzt habe, indem sie den Widerspruch nicht anerkannt habe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt und hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten erweitert.

Er trägt vor, der Widerruf der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen sei entgegen der Auffassung des Landgerichts berechtigt gewesen, und beruft sich insoweit auf ein externes Rechtsgutachten. Für die Berechtigung zum Widerruf sei allein darauf abzustellen, ob die Belastungsbuchung buchhalterisch bei der Schuldnerbank als im Lastschrifteinzugs- oder im Abbuchungsauftragsverfahren vorgenommen erfasst werde. Die streitgegenständlichen Buchungen seien im Lastschrifteinzugsverfahren vorgenommen worden und damit nicht von einer vorherigen Einwilligung, sondern von einer nachträglichen Genehmigung abhängig. Eine solche sei indes nicht erteilt worden.

Eine Erklärung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Streithelferin als Inkassostelle könne eine originäre Rechtswirkung nur im Verhältnis gegenüber der Streithelferin haben; an einem Erklärungstatbestand der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten fehle es hingegen. Insoweit komme auch keine Botenstellung der Streithelferin in Betracht.

Ob dem Lastschrifteinzug tatsächlich eine Forderung zugrunde liege, sei für die Durchführung des Einzugsverfahrens unerheblich, da dieses auch als Zahlungsweg im Rahmen einer Umbuchung zwischen Konten desselben Kontoinhabers gewählt werden könne.

Eine konkludente Genehmigung der Insolvenzschuldnerin durch Fortsetzung des Zahlungsverkehrs nach Durchführung der Abbuchungen könne jedenfalls für solche Belastungsbuchungen, die sich noch in der Widerrufsfrist befinden, nicht angenommen werden.

Der Beklagten, der auch der Pachtvertrag mit dem Tankstellenpächter vorgelegen habe, sei zudem bekannt gewesen, dass es sich bei dem bei ihr geführten Konto um ein "Agenturkonto" gehandelt habe und dass die durchgeführten Belastungsbuchungen nach Vorstellung der Insolvenzschuldnerin nur vorläufiger Natur seien. Daher habe sie auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgehen können, dass eine beanstandungsfreie Abwicklung in der Vergangenheit eine Erklärungswirkung dahingehend zeitige, dass auch in Zukunft Belastungsbuchungen niemals widersprochen werden würde.

Der Kläger beantragt,

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge