Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.06.2005; Aktenzeichen 4a O 272/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2005 verkündete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 06 xxx (Anlage K 2; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 28. Februar 1990, die am 29. August 1991 offen gelegt worden ist. Die Hinweis auf die Patenterteilung des Klagepatents wurde am 19. Mai 1994 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Anmelderin und zunächst eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die A GmbH & Co. KG. Deren Gesamtrechtsnachfolgerin , die Firma B (vgl. Anlage H & P 10), trat die ihr zustehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen Verletzung des Klagepatent am 11. Mai 2005 an die Klägerin, die seit dem 15. Oktober 1997 in der Patentrolle des DMPA als Inhaberin des Klagepatents eingetragen ist, ab, welche diese Abtretung annahm (vgl. Anlage K 9).

Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt :

Jalousie mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration aufweisenden, vorzugsweise trapezförmigen Behang (1), der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen (4a,4b) gebildet wird, die teilweise unterschiedlich lang sind, wobei der bis zum unteren Ende der kürzeren Behangseitenkante reichende obere Behangbereich die über die ganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen (4a) und der untere Behangbereich die unterschiedlich langen Kurzlamellen (4b) enthält, die mit ihrem tieferen Ende im Bereich eine Endschiene (5) enden, die an seitenkantenparallelen , vertikalen Huborganen (11) befestigt ist, die im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Huborgane (11) auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Jalousienrands angeordnete Wickelrollen (14) unterschiedlichen Durchmessers aufwickelbar sind, die mit koaxial zueinander angeordneten, separaten Wellen (21, 22) drehschlüssig verbunden sind, die mit jeweils einer Hälfte (23a,23 b) einer zur Wellenachse koaxialen Reibkupplung (23) drehschlüssig verbunden sind, deren Hälften (23a, 23b), von denen eine in axialer Richtung verschiebbar ist, mittels eines Spindeltriebs miteinander verbunden sind, der eine im Bereich einer Kupplungshälfte vorgesehene, zentrale Gewindebohrung (26) und einen in diese eingreifenden, mit einer anderen Kupplungshälfte verbundenen Gewindestift (25) aufweist, wobei die Einschraubrichtung der Aufwickeldrehrichtung der der oberen Wickelrolle (14) zugeordneten Welle (22) entspricht, die mittels einer mit ihr drehschlüssig verbundenen Antriebseinrichtung (24) antreibbar ist , und der Einschraubweg soviel Gewindegänge umfasst, wie Umdrehungen der oberen Wickelrolle (14) zur Verkürzung des oberen Huborgans (11) auf die Länge des unteren Huborgans (11) erforderlich sind, dessen zugeordnete Wickelrolle (14) einen Wickelkerndurchmesser aufweist, der gegenüber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle (14) um eine der Anzahl der vom Spindeltrieb (25, 26) durchführbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans (11) vergrößert ist.

Zur Verdeutlichung der Erfindung nach dem Klagepatent sind nachfolgend (teils verkleinert) die Figuren 1 und 2 sowie 4 und 5 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die ein Ausführungsbeispiel der Erfindung zum Gegenstand haben, wobei die Figur 1 eine Frontansicht einer Jalousie mit ganz abgelassenem Behang, die Figur 2 die Anordnung von Figur 1 mit teilweise aufgezogenem Behang , Figur 4 eine vergrößerte Darstellung der Einzelheit II aus Figur 1 und Figur 5 eine vergrößerte Darstellung der Einzelheit III aus Figur 2 zeigt.

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung "XY" Jalousien, die einen trapezförmigen Behang aufweisen. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Jalousie wird auf die Anlagen K 7 und H&P 4 - 7 sowie auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2 dieser Gründe Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten und hergestellten und unter der Bezeichnung "XY" vertriebenen Jalousien gemäß Anlagen K 7 sowie H & P 4 - 7 verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents zum Teil wortsinngemäß und zum Teil mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

Die Beklagte stellt dagegen in Abrede, dass die mit der Klage beanstandeten Jalousie gemäß Anlagen K 7 sowie H & P 4 - 7 von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht.

Das Landgericht hat in der Sache wie folgt erka...

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