Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 06.06.2006) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Kfz-Betrieb die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrages.
Gemäß Kaufvertrag vom 11. März 2004 kaufte der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten xxx zum Kaufpreis von 14.840 EUR. Der im Januar 2003 auf einen Autovermieter erstzugelassene Wagen hatte bei Übergabe einen Kilometerstand von 22.130.
Schon bald nach Auslieferung des Fahrzeugs traten Motorprobleme auf. In Absprache mit der Beklagten, die keine Vertragshändlerin für xxxl ist, suchte der Kläger das Autohaus F auch deshalb auf, weil seinerzeit noch die Möglichkeit bestand, den Hersteller aus Garantie in Anspruch zu nehmen. Die xxx AG wies jegliche Garantieansprüche zurück, angeblich mit der Begründung, der Kläger habe den falschen Kraftstoff getankt.
Nach Ablehnung von Garantieansprüchen kamen die Parteien überein, den Motorschaden durch Einbau eines neuen Aggregats zu beseitigen. Welchen genauen Inhalt die Absprache hinsichtlich des "neuen" Motors hat, ist zwischen den Parteien strittig. Der Kläger macht geltend, ihm sei der Einbau eines neuen Motors i.S. eines fabrikneuen Motors zugesagt worden. Dazu verweist er u.a. auf eine handschriftliche Eintragung in einem Dokument, das er am 7. Juni 2004 anlässlich der Übernahme eines Werkstatt-Ersatzwagens unterzeichnet hat. Darin heißt es:
"Fzg. bekommt neuen Motor
Kulanzregelung über A2"
Unstreitig hat die Beklagte den schadhaften Motor durch den Einbau eines anderen Motors gleichen Typs und gleicher Leistung ersetzt. Um einen fabrikneuen Motor handelt es sich nicht. Ein solches Aggregat will die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zugesagt haben. Verständigt habe man sich vielmehr auf den Einbau eines Austauschmotors. Mit dem Einbau eines derartigen Motors, so die Beklagte weiter, habe sie ihre Nacherfüllungspflicht vollständig und sachgerecht erfüllt. Mehr könne der Kläger nicht verlangen.
Als die Beklagte sich weigerte, den auf ihre Veranlassung von einem xxxhändler eingebauten Ersatzmotor auszubauen und gegen einen "neuen Motor" nach der Vorstellung des Klägers zu wechseln, trat dieser mit Anwaltsschreiben vom 5. Oktober 2004 vom Kaufvertrag zurück.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von zwei Zeugen zum Inhalt der Nachbesserungsvereinbarung Beweis erhoben und der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sodann stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelhaft gewesen. Die ihr eingeräumte Gelegenheit, den Mangel im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen, habe die Beklagte ungenutzt gelassen. Der Einbau des Ersatzmotors stelle keine ordnungsgemäße Nacherfüllung dar. Er sei mit dem bei Übergabe eingebauten Motor mit einer Laufleistung von lediglich 22.130 km nicht gleichwertig. Bei dem Ersatzmotor handele es sich um einen aufbereiteten Austauschmotor mit einer erheblich höheren Laufleistung. Jedenfalls sei der eingebaute Austauschmotor gegenüber dem ursprünglichen Motor deutlich minderwertig. Zudem seien die Gründe für die Aufbereitung des "Austauschmotors" nicht bekannt, was den Wert dieses Motors zusätzlich mindere.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie fristgerecht eingelegt und begründet hat. Sie hält an ihrer Auffassung fest, wonach der Rücktritt des Klägers unwirksam sei. Dazu wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen zur Eigenschaft und zur Herkunft des ersatzweise eingebauten Motors.
II.
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger ein Rücktrittsrecht nicht zu. Der xxx hatte zwar bei Übergabe einen Mangel, für den die Beklagte als Verkäuferin einzustehen hatte. Das hat sie spätestens im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Abrede gestellt. Im Kern geht der Streit der Parteien allein darum, ob der vorhandene Mangel im Wege der Nachbesserung beseitigt worden ist oder nicht. In der Beurteilung dieser Frage kann der Senat dem Landgericht nicht folgen. Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:
1.
Dass der ersatzweise eingebaute Motor seinerseits in technischer Hinsicht mangelhaft ist, wie der Kläger vorübergehend unter Hinweis auf einen Riss der Ölwanne behauptet hat, wird von ihm nicht länger geltend gemacht (vgl. auch Kläger - Schriftsatz vom 6. Juni 2006, Bl. 142).
2.
Wie der Verkäufer einen bei Übergabe vorhandenen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt, bleibt grundsätzlich ihm überlassen; entscheidend ist der Erfolg, also die vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels (vgl. OLG Celle ZGS 2006, 428 unter Hinweis auf Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 301).
Dieses gesetzliche Bestimmungsrecht des Verkäufers tritt allerdings zurück, wenn und insoweit die Vert...