Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 4 O 383/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 04.05.2015 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 07.01.2011 geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer 6277434053 über eine Nettodarlehenssumme von 40.000 EUR durch den mit Schreiben vom 03.12.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
II. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Feststellung der Berechtigung des Klägers zum Widerruf eines Darlehensvertrags.
Der Kläger schloss am 07.01.2011 mit der Beklagten einen dinglich gesicherten Darlehensvertrag über 40.000 EUR zu einem Nominalzinssatz von 4,8 % p.a.. Ziffer 14 der schriftlichen Vertragsurkunde (Anlage K 1, Bl. 6 ff. GA) enthält Informationen zum Widerrufsrecht des Klägers.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass ihm das Recht zum unbefristeten Widerruf des Darlehensvertrags zustehe. Außerdem hat er von der Beklagten Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 2.193,65 EUR nebst Zinsen verlangt. Er hat geltend gemacht, die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrags habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine deutliche und hervorgehobene Form nicht entspreche. Dies erfordere Sinn und Zweck der Belehrung, weil der Verbraucher nicht nur inhaltlich informiert werden solle, sondern auch in die Lage versetzt werden solle, das Widerrufsrecht auszuüben.
Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten und hat zunächst darauf verwiesen, dass die von ihm erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Da es für den Kläger aus seiner Sicht jederzeit möglich sei, das Widerrufsrecht auszuüben, müsse ein Feststellungsantrag als subsidiär zu einer Leistungsklage angesehen werden. Im Übrigen entspreche die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben. Jedenfalls sei ein Widerruf des Darlehensvertrages rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger sich von dem Darlehensvertrag nicht wirklich lösen wolle, sondern nur die Herabsetzung des Zinssatzes anstrebe.
Ergänzend wird wegen des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, das erforderliche Feststellungsinteresse liege zwar vor. Ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei, könne letztlich dahingestellt bleiben. Denn es liege jedenfalls ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor. Die Ausübung des Widerrufsrechts entspreche im vorliegenden Fall nicht dem Sinn des gesetzlichen Widerrufsrechts, das nicht dazu dienen solle, eine veränderte wirtschaftliche Situation auszunutzen, sondern es solle dem Verbraucher nur die Möglichkeit gegeben werden, sich von einem für ihn als nicht richtig erkannten Vertrag, den er zuvor nicht ausreichend habe prüfen und durchdenken können, doch noch lösen zu können. Der Kläger wolle sich jedoch eigentlich nicht vom Vertrag lösen, sondern bei der Beklagten einen günstigeren Zins erreichen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel. Er hat mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 03.12.2015 den Widerruf des Darlehensvertrags erklärt (Anlage K 4, Bl. 127 GA) und begehrt nunmehr die Feststellung, dass der Darlehensvertrag sich durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt habe. Neben den bereits erstinstanzlich gerügten Mängeln der Widerrufsbelehrung seien inhaltlich in dem Klammerzusatz, der Beispiele für die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalte, mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde zwei Informationen aufgeführt worden, die im Falle eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrags keine gesetzlichen Pflichtangaben seien. Ein Rechtsmissbrauch scheide aus, weil der Gesetzgeber sich in Kenntnis der Widerrufsthematik bewusst dazu entschieden habe, es bei dem "ewigen Widerrufsrecht" zu belassen. Die Motivation des Klägers könne keine Rolle spielen, weil ein Widerruf nicht begründet werden müsse. Da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, sei seinem Rechtsmittel stattzugeben.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 04.05.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg (4 O 3...