Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 188/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Mai 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.092,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. August 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss am 20. Oktober 2016 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag von 18.000,00 Euro und einer Laufzeit von 60 Monaten zu einem Sollzinssatz von 2,949 Prozent. Der Kredit diente der anteiligen Finanzierung des Erwerbs des Fahrzeuges Renault TALISMAN Initiale Paris ENERGY dCi 160 EDC, Fahrzeugidentifikationsnummer ...., Erstzulassung am 27. Oktober 2016, zu einem Preis von 33.000,00 Euro auf den der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 15.000,00 Euro leistete. Die Angebote zum Beitritt zur Restschuldversicherung und zum Abschluss einer GAP-Versicherung nahm der Kläger nicht an. Die Darlehenssumme ist dem Fahrzeugverkäufer zugeflossen. Die mit "Widerrufsinformation" überschriebene Belehrung enthielt unter anderem die nachfolgenden auszugsweise wiedergegebenen Formulierungen:

"1. Widerrufsrecht

Die Darlehensnehmer können ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem die Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Die Darlehensnehmer haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung Ihres Antrags oder in einer für Sie bestimmten Abschrift Ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und den Darlehensnehmern eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. (...)

Besonderheiten bei weiteren Verträgen:

Widerrufen die Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so sind Sie auch an den geschlossenen Kaufvertrag über den finanzierten Kaufgegenstand, sowie auch an den von ihnen ggf. gestellten Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz bzw. den von ihm ggf. gestellten Antrag auf Abschluss einer GAP-Versicherung (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. (...)

2. Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben die Darlehensnehmer es innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Besonderheiten bei weiteren Verträgen:

(...) Sind die Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrages an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseitig empfangen Leistungen zurückzugewähren.

(...) Wenn die Darlehensnehmer die aufgrund des verbundenen Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren können, haben sie insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung, der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war (...)"

Wenn die Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden sind (...) gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbunden Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. (...)"

Wegen der weiteren Einzelheiten und der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB wird auf die als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegte Vertragskopie Bezug genommen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des vorgenannten Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Wiederruf umgehend zurück; im Falle eines Durchgreifens des Widerrufs müsse er zudem das Darlehen verzinsen und den Wertverlust des Fahrzeugs kompensieren.

Der Kläger hat das Darlehen am 3. April 2018 unter Vorbehalt vorzeitig abgelöst. Nach Einreichung der ursprünglich auf Herausgabe sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen nach Übergabe des Fahrzeugs gerichteten Klage am 17. Juli 2018 hat der Kläger das Fahrzeug am 11. August 2018 für 22.500,00 Euro veräußert. Gegenüber dem Anspruc...

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