Leitsatz (amtlich)
1. Schuldner des Anspruchs aus § 661a BGB ist der Unternehmer, der aus der Sicht des Verbrauchers eine Gewinnzusage oder vergleichbare Erklärung abgibt.
2. Handelt es sich bei diesem Schuldner um eine Gesellschaft, können neben dieser Dritte nur nach gesellschaftsrechtlichen Regeln in Anspruch genommen werden.
3. Zur Frage, wer für die Gewinnzusage einer (Schein-)Auslandsgesellschaft haftet.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 23.04.2002; Aktenzeichen 1 O 400/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.4.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschl. der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte wird von dem Kläger und einer Vielzahl weiterer Verbraucher aus § 661a BGB in Anspruch genommen. Derartige Klagen veranlassten die mit der Abschlussprüfung betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in ihren Bestätigungsvermerk vom 22.3.2002 für den Jahresabschluss der Beklagten zum 30.6.2001 wegen eines Betrages von rund 16,1 Mio. DM einen Vorbehalt aufzunehmen. Der Senat hat in der 42. Kalenderwoche 2003 über 123 diesbezügliche Berufungen verhandelt.
Wegen des konkreten Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Zu ergänzen ist, dass die Beklagte eingeräumt hat, für die Streithelferin telefonische Warenbestellungen entgegengenommen, eingehende Aufträge erfasst und den Versand der bestellten, bei ihr zuvor angelieferten Ware ausgeführt zu haben.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe die Voraussetzungen, an die die Gewinnzusagen geknüpft seien, nicht erfüllt.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, die ihm übersandten Postsendungen enthielten Gewinnzusagen, durch deren Gestaltung der Eindruck erweckt werde, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen habe. Weitere Voraussetzungen, insb. die Einhaltung von irgendwelchen Bedingungen, sehe § 661a BGB diesbezüglich nicht vor.
Auch sei die Beklagte passivlegitimiert. Hierfür komme es nicht darauf an, wer als Versender der Gewinnzusagen in Erscheinung getreten sei. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sei § 661a BGB weit auszulegen und allein entscheidend, wer die täuschende Gestaltung und die Versendung im eigenen unternehmerischen Interesse veranlasst habe. Dies sei die Beklagte, wie sich aus einer Vielzahl von Umständen, nicht zuletzt aus den Ergebnissen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mainz, ergebe. Die Beklagte stehe hinter der Streithelferin. Insgesamt gesehen habe sie die gesamte die Streithelferin betreffende Geschäftstätigkeit gesteuert.
Im Übrigen sei die lediglich als Absender-Unternehmen vorgeschobene Streithelferin, die zu keiner Zeit selbst eine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, jedenfalls ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in Spanien habe, keine rechtsfähige Gesellschaft spanischen Rechts, sondern eine Scheinauslandsgesellschaft. Deshalb könne die Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Handelndenhaftung entspr. § 11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 S. 2 AktG in Anspruch genommen werden.
Der Kläger beantragt,
1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 294.181,94 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2001 zu zahlen,
2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, allein die Streithelferin, eine ausweislich der vorgelegten Registrierungsunterlagen rechtsfähige Gesellschaft spanischen Rechts, sei Versenderin i.S.v. § 661a BGB.
Weiter vertritt sie die Ansicht, die dem Kläger übermittelten Postsendungen enthielten keine Gewinnzusage. Es fehle bereits an einem Gewinneindruck.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die aktuellen Handelsregisterauszüge der Beklagten (Bl. 16 bis 19 der Akten 6 U 395/02) sowie ihrer Komplementär-GmbH (Bl. 20 bis 22 dieser Akte), der Ordner mit Fotokopien aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Mainz 0 Js 0/00 (im Folgenden: EA StA Mainz) und der Staatsanwaltschaft Bochum 0 Js 0/00 (künftig: EA StA Bochum), der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2000/2001 (Bl. 51 bis 70 der Akten 6 U 26/03), die Gesellschafterliste der O. GmbH (Bl. 69 der Akten 6 U 29/03) und die Originalregistrierungsunterlagen der Streithelferin nebst Übersetzungen (Bl. 513 ff. der Akten 6 U 161/02).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, d...