Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 15.03.2016; Aktenzeichen 4 O 114/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Kleve (4 O 114/15) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Rückabwicklung des DahrNR. A EUR 15.507,03 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2015 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.348,94 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2015 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 % tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Darlehensverträge.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, soweit diese den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nicht widersprechen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das LG hat die auf Zahlung von... EUR bzw... EUR jeweils nebst Zinsen unter dem Aspekt der Rückabwicklung der beiden Darlehensverträge vom 07.12.2007 sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen und, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen. Ihr habe kein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden, weil sie die Darlehensverträge nicht als Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB, sondern als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB geschlossen habe. Zwar ergebe sich ihre Unternehmerstellung nicht allein daraus, dass sie Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der M GmbH sei. Auch der Alleingesellschafter-Alleingeschäftsführer einer GmbH sei Verbraucher, wenn er einer Schuld seiner GmbH beitrete oder gemeinsam mit seiner GmbH für Zwecke der GmbH ein Darlehen aufnehme. Die Klägerin habe die Darlehen aber nicht für Zwecke der GmbH aufgenommen, sondern für eigene gewerbliche Zwecke. Das Darlehen mit der Nummer... habe dem Zweck gedient, eigene Betriebsräume für die M GmbH zu schaffen, nicht der Schaffung von Wohnraum, wie die Klägerin behauptet habe. Dabei handele es sich nicht um einen gewerblichen Zweck der GmbH, sondern um einen gewerblichen Zweck der Klägerin, weil nicht die GmbH, sondern die Klägerin Eigentümerin des Betriebssitzes geworden sei. Stelle der Alleingesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen mietweise zur Verfügung, so spalte er seinen Gewerbebetrieb willentlich in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen auf, um eine wirtschaftlich einheitliche gewerbliche Betätigung auszuüben. Der Betriebssitz sei eine wesentliche Betriebsgrundlage. Damit betreibe der Gesellschafter-Geschäftsführer in diesen Fällen ein eigenes Gewerbe, da er bewusst wesentliche Betriebsmittel in seinem eigenen Vermögen statt im Vermögen seiner GmbH halte. Die Klägerin müsse sich jedenfalls nach § 242 BGB wie eine Unternehmerin behandeln lassen, da sie unternehmerisch, zumindest als Gewerbetreibende, aufgetreten sei. Wer bei Vertragsschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftrete, könne sich auf Verbraucherschutzvorschriften nicht berufen.
Der Widerruf sei aber auch dann unwirksam, wenn man davon ausgehe, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliege. Der mit Schreiben vom 08.12.2014 erklärte Widerruf sei verfristet gewesen, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die erteilte Widerrufsbelehrung gelte als richtig, weil sie der Musterbelehrung in der maßgeblichen Fassung entsprochen habe und eine schädliche inhaltliche Bearbeitung durch die Beklagte nicht vorgenommen worden sei. Die erteilte Belehrung stimme mit der Musterbelehrung wörtlich überein. Dass Name und Anschrift des Widerrufsgegners nicht in der Belehrung selbst angegeben, sondern erklärt worden sei, dass der Widerruf an die auf Seite 1 dieses Vertrages genannte Hausbank zu richten sei, wo sich die Angabe: "A Bank [...] nachstehend Haubank genannt" befunden habe, stelle keine inhaltliche Bearbeitung dar. Der Name des Widerrufsgegners sei in der Musterbelehrung nicht enthalten. Diese gebe nur vor, dass Name und ladungsfähige Anschrift anzugeben seien, aber nicht, dass dies in der Belehrung erfolgen müsse. Jedenfalls dann, wenn sich die Widerrufsbelehrung in der Vertragsurkunde selbst befinde und der Widerrufsgegner durch den Verweis auf eine bestimmte Seite derselben Vertragsurkunde eindeutig bezeichnet werde, sei ein solcher Verweis ...