Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters für ein sanitäres Einbauteil mit einer Strahlregulierungseinrichtung
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.12.2007) |
Tenor
I.
Die Berufung gegen das am 6. Dezember 2007 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
1. dass im Rechnungslegungsausspruch zu I. 2. e) die Worte von “... der nicht durch den Abzug ...„ bis “zugeordnet werden„, entfallen,
2. als Belege lediglich Kopien der Lieferscheine, ersatzweise der Rechnungen, vorzulegen sind,
3. der Vernichtungsausspruch zu I. 3. entfällt.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 500.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 11.03.2009 auf 500.000 € und für die Zeit danach auf 490.000 € festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, die ursprünglich unter A GmbH firmiert hat, ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmuster 202 15 XXX, das auf einer Anmeldung von.2002 beruht und dessen Eintragung.2004 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Das Klagegebrauchsmuster, welches in Kraft steht, betrifft ein sanitäres Einbauteil mit einer Strahlregulierungseinrichtung. Die vorliegend interessierenden Schutzansprüche 1, 9 und 10 haben folgenden Wortlaut:
1.
Sanitäres Einbauteil (1), das im Inneren eines Einbau-Gehäuses (6) eine Strahlregulierungseinrichtung (4) hat, welche Strahlregulierungseinrichtung zumindest ein in das Einbau-Gehäuse (6) einsetzbares Einsetzteil (5) aufweist, das quer zur Durchströmrichtung orientierte Stege (11) hat, die zwischen sich Durchtrittsöffnungen (12) begrenzen,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Stege (11) zumindest eines Einsetzteils (5a, 5b, 5c, 5d, 5e) gitter- oder netzartig, sich an Kreuzungsknoten (10) kreuzend, angeordnet sind.
9.
Einbauteil nach einem der Ansprüche 1 bis 8,
dadurch gekennzeichnet,
dass ein zuström- und/oder ein abströmseitiges Einsetzteil (5a, 5b) gitterförmig ausgestaltet ist und zwei sich kreuzende Schare paralleler Gitterstege (11) aufweist.
10.
Einbauteil nach einem der Ansprüche 1 bis 9,
dadurch gekennzeichnet,
dass ein zuström- und/oder ein abströmseitiges Einsetzteil (5c, 5e) eine Schar radialer Stege (11‚) hat, die sich an den Kreuzungsknoten (10) mit einer Schar konzentrischer und ringförmig umlaufender Stege (11") kreuzen.
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2, 7) verdeutlichen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin die Schutzansprüche 1, 9 und 10 in Kombination geltend, und zwar dergestalt, dass sie Unteranspruch 9 auf ein abströmseitiges Einsetzteil und Unteranspruch 10 auf ein zuströmseitiges Einsetzteil beschränkt.
Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung "B", Strahlungsregler mit verschiedenen Durchflussklassen. Deren nähere Ausgestaltung, welche die Klägerin für gebrauchsmusterverletzend hält, erschließt sich aus der als Anlage K 8 vorliegenden bildlichen Darstellung, auf die Bezug genommen wird.
Das Landgericht hat die geltend gemachte Kombination der Schutzansprüche 1, 9 und 10 für schutzfähig gehalten und angenommen, dass die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß die technische Lehre des Klagegebrauchsmuster verwirklichen. Mit Urteil vom 06.12.2007 hat es die Beklagte demgemäß entsprechend den Klageanträgen
I.
verurteilt,
es bei Meidung der gesetzlichen (näher bezeichneten) Ordnungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
ein sanitäres Einbauteil, das im Inneren eines Einbau-Gehäuses eine Strahlregulierungseinrichtung hat, welche Strahlregulierungseinrichtung zumindest ein in das Einbau-Gehäuse einsetzbares Einsetzteil aufweist, das quer zur Durchströmrichtung orientierte Stege hat, die zwischen sich Durchtrittsöffnungen begrenzen,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Stege zumindest eines Einsetzteiles gitter- oder netzartig, sich an Kreuzungsknoten kreuzend, angeordnet sind, ein abströmseitiges Einsetzteil gitterförmig ausgestaltet ist und zwei sich kreuzende Schare paralleler Gitterstege aufweist, und ein zuströmseitiges Einsetzteil eine Schar radialer Stege hat, die sich an den Kreuzungsknoten mit einer Schar konzentrischer und ringförmig umlaufender Stege kreuzen,
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.05.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Ansc...