Leitsatz (amtlich)

1. Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim lebenden Elternteils mit Hörbehinderung erstreckt sich auf den durch die Unterbringung in einer Gehörlosenwohngruppe bedingten Mehrbedarf.

2. § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I gewährt keinen bedarfsdeckenden Anspruch auf Übernahme der wegen Unterbringung in einer Gehörlosenwohngruppe erhöhten Pflegekosten durch den Sozialleistungsträger.

3. Mehraufwendungen des Sozialhilfeträgers aufgrund vollstationärer Pflege des Hilfeempfängers in einer Gehörlosenwohngruppe begründen keine unbillige, eine Beschränkung des Übergangs von Unterhaltsansprüchen rechtfertigende Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.

 

Normenkette

BGB § 1602 Abs. 1, § 1610 Abs. 1; SGB I § 17 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 19.01.2017; Aktenzeichen 253 F 108/16)

 

Tenor

I. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Düsseldorf vom 19.01.2017 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin zu 1. wird verpflichtet, für ihre Mutter, Frau W., für die Zeit vom 03.04.2012 bis zum 30.06.2015 an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 13.321,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2016 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, für ihre Mutter, Frau W., für die Zeit vom 03.04.2012 bis zum 30.06.2015 an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 7.260,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin zu 1. zu 64 % und der Antragsgegnerin zu 2. zu 36 % auferlegt.

II. Beschwerdewert: 15.842,14 EUR, davon entfallen auf das gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete Begehren 10.088,55 EUR und auf das gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete Begehren 5.753,59 EUR.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe für die Zeit vom 03.04.2012 bis zum 30.06.2015 geschuldeten Elternunterhalts.

Die am 26.06.1942 geborene Mutter der Antragsgegnerinnen, Frau W. (im Folgenden: Hilfeempfängerin), lebt seit Juli 2011 in der Senioren-Einrichtung P. in D., und zwar in der Gehörlosenwohngruppe, in der sie von Pflegekräften betreut wird, die mit ihr in Gebärdensprache kommunizieren. Die Antragstellerin gewährt der Hilfeempfängerin seit Juli 2011 in Höhe der nicht durch die von der Hilfeempfängerin bezogenen Einkünfte gedeckten Pflegekosten zuzüglich Grundbarbetrags Sozialhilfe, was sie den Antragsgegnerinnen mit Rechtswahrungsanzeige vom 29.03.2012 mitgeteilt hat.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Antragsgegnerinnen schuldeten Elternunterhalt auch hinsichtlich des wegen der Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Gehörlosenwohngruppe erhöhten Pflegesatzes. Auf der Grundlage des unter Einbeziehung dieses Aufwands ermittelten Bedarfs schuldeten die Antragsgegnerinnen unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfeempfängerin und ihrer, der Antragsgegnerinnen, Einkünfte nach Abzug der geleisteten Zahlungen rückständigen Elternunterhalt.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zu 1. zu verpflichten, für die Hilfeempfängerin Unterhalt in Höhe von 13.321,21 EUR für die Zeit vom 03.04.2012 bis zum 30.06.2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und die Antragsgegnerin zu 2. zu verpflichten, für die Hilfeempfängerin Unterhalt in Höhe von 7.260,60 EUR für die Zeit vom 03.04.2012 bis zum 30.06.2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie hilfsweise für den Fall einer anderen Ermittlung der Haftungsquoten der Antragsgegnerinnen den Gesamtbetrag von 20.581,81 EUR entsprechend den Quoten aufzuteilen.

Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, hinsichtlich der Aufwendungen für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Gehörlosenwohngruppe keinen erhöhten Unterhalt zu schulden. Denn der zuständige Leistungsträger, die Pflegekasse, sei verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache entstehenden Kosten zu tragen. Diesen Anspruch müsse die Hilfeempfängerin geltend machen.

Das AG hat die Antragsgegnerinnen unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrags zur Zahlung rückständigen Elternunterhalts für die Hilfeempfängerin für die Zeit vom 03.04.2012 bis zum 30.06.2015 nebst Zinsen verpflichtet, und zwar die Antragsgegnerin zu 1. in Höhe von 3.232,66 EUR und die Antragsgegnerin zu 2. in Höhe von 1.507,01 EUR. Kosten des Gebärdendolmetschers rechneten nicht zu dem von den Antragsgegnerinnen zu deckenden Bedarf der Hilfeempfängerin, weil der Hilfeempfängerin vom zuständigen Sozialleistungsträger kostenlos ein Gebärdendolmetscher zur Verfügung zu stellen sei, wie sich aus § 17 Abs...

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