Leitsatz (amtlich)
1. Beschreibt die Regulierungsbehörde in einer Anlage zu einer Festlegung ein Modell für die Beschaffung und den Einsatz von Regelenergie, um dies den Bilanzkreisnetzbetreibern nahezulegen, handelt es sich nur um eine schlichte Verwaltungsäußerung, die an dem Regelungsgehalt der Festlegung nicht partizipiert und damit im Beschwerdeverfahren nicht gerichtlich überprüft werden kann.
2. Ein zum energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht beigeladener Dritter, kann nur dann Beschwerde gegen die in diesem ergangene Festlegung einlegen, wenn ihre verbindlichen Regelungen in seine rechtlich geschützten Interessen eingreifen und er von daher notwendig beizuladen gewesen wäre.
Normenkette
EnWG § 75 Abs. 2, §§ 66, 22, 29; GasNZV § 42 f., § 43; VwVfG § 35 S. 2; BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4
Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 28.05.2008; Aktenzeichen BK7-08-002) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 28.5.2008 - BK7-08-002 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das überwiegend Stadtwerke, Industriekunden und Kraftwerke in A und den angrenzenden Bundesländern mit Erdgas beliefert. In dieser Eigenschaft ist sie auch Bilanzkreisverantwortliche.
Unter dem 25.2.2008 eröffnete die Bundesnetzagentur ein Verfahren zur Festlegung neuer Rahmenbedingungen für die Ausgleichsleistungen im Gassektor, das sich an die Bilanzkreisnetzbetreiber richtete und eine Standardisierung und Konkretisierung der Regelungen für die Bilanzierung von Gasmengen im Rahmen des Netzzugangs zum Ziel hatte. Die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt vom 5.3.2008 sowie auf der Internetseite bekannt gegeben. Zugleich führte sie einen Erörterungstermin zur Vorbereitung der Festlegung mit den Bilanzkreisnetzbetreibern sowie mit den Verbänden der Netzbetreiber und Netznutzer durch. Unter dem 20.3.2008 übersandte sie ihre Beschreibung des Grundmodells der Ausgleichsleistungs- und Bilanzierungsregeln im Gassektor ("GABi Gas") an die Bilanzkreisnetzbetreiber und forderte diese auf, bis zum 7.4.2008 ein Standardangebot für einen Bilanzkreisvertrag vorzulegen, das diese Vorgaben vollständig umsetzt. Das ihr vorgelegte Standardangebot veröffentlichte sie am 8.4.2008 auf ihrer Internetseite und gab allen tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern sowie Netzbetreibern Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.4.2008.
Die Beschwerdeführerin nahm unter dem 21.4.2008 zu dem Standardangebot Stellung. Sie rügte, dass es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die beabsichtigte Festlegung fehle und verwies darüber hinaus auf die faktische Unmöglichkeit der im Grundmodell vorgesehenen Datenversorgung. Nach den bisherigen Erfahrungen sei die zur Umsetzung des Grundmodells erforderliche tägliche Ermittlung der Lastprofilmengen zum 1.10.2008 nicht möglich. Zudem stellte sie darauf ab, dass durch den Wegfall der sog. Netzbetreiber-Bilanzkreise nahezu alle Händler von einem wesentlichen Teil des Gasmarkts, nämlich der Lieferung von Mehr- oder Mindermengen, ausgeschlossen würden, was zu einer Konzentration auf wenige Anbieter führe und der angestrebten Marktöffnung und Anbietervielfalt entgegen wirke.
Unter dem 28.5.2008 erließ die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur die verfahrensgegenständliche Festlegung, die mit Beginn des Gaswirtschaftsjahres 2008/2009 am 1.10.2008 in Kraft getreten ist. In dem Tenor der Festlegung heißt es:
"1. Die Bilanzkreisnetzbetreiber sind mit Wirkung vom 1.10.2008 verpflichtet, in abgeschlossene sowie in neu abzuschließende Bilanzkreisverträge die in Anlage 1 ("Standardbilanzkreisvertrag Gas") festgelegten Regelungen aufzunehmen. Hinweis: Die Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz (Teil 11a GasNZV) bleiben hiervon unberührt.
2. Der Prozentsatz der Toleranzgrenze wird ab dem 1.10.2008 abweichend von § 30 Abs. 1 GasNZV auf 0 % festgelegt.
3. Die Bilanzkreisnetzbetreiber sind verpflichtet, die folgenden Informationen in einem für die elektronische Weiterverarbeitung durch Standardsoftware nutzbaren Format im Internet zu veröffentlichen:
a) die täglich aktualisierten Ausgleichsenergiepreise einschließlich der als Basis für die Preisbildung dienenden Referenzpreise für den jeweiligen Gastakt und zumindest für die letzten 12 Monate;
b)im Fall der Erhebung von variablen Strukturierungsbeiträgen die für die verschiedenen Stunden eines Gastages festgesetzten Höhen der Strukturierungsbeiträge getrennt nach Über- und Unterspeisungen einschließlich einer Begründung der festgesetzten Höhen;
c) Informationen zu Umfang und Preis der eingesetzten Regelenergie, für externe Regelenergie untersch...