Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 21.03.2006) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 21. März 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.705,66 EUR neben Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2005 sowie weitere 360,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 60 % dem Kläger und zu 40 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Er dringt einerseits nicht mit seinem Einwand durch, die Kollision sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen. Andererseits macht er zu Recht geltend, dass die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsquotelung im Verhältnis 50 % zu 50 % dem Umfang der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nicht voll umfänglich gerecht wird. Vielmehr überwiegt bei der Entstehung des Schadensereignisses, welches sich entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht auf einer dem öffentlichen Straßenverkehr dienenden Fläche zugetragen hat, der den Beklagten anzulastende Haftungsanteil. Deshalb erreicht der Kläger eine Verbesserung der Quote im Verhältnis 1/3 : 2/3 zu Lasten der Beklagten.
Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Entschädigungsleistung der Beklagten zu 2. der Klageantrag zu Ziffer 1. im Umfang von 1.705,66 EUR und der Klageantrag zu 2. i.H.v. 360,33 EUR begründet ist.
II.
Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
1)
Rechtsgrundlage für das begründete klägerische Schadensersatzverlangen sind die Vorschriften der §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVersG.
2a)
Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil stellte sich das Kollisionsereignis für keinen der Unfallbeteiligten als ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar. Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, die Unabwendbarkeit des Zusammenstoßes ergebe sich für ihn aus der - streitigen - Tatsache, dass sein Pkw Porsche Boxster S zum Zeitpunkt der Berührung mit dem Pkw Opel Kadett des Beklagten zu 1. bereits gestanden habe.
b)
Dieses Vorbringen mag sachlich zutreffen. Das Landgericht war indes nicht gehalten, dazu den seitens des Klägers angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben. Denn es lässt sich im Nachhinein nicht mehr - auch nicht mit Hilfe eines Gutachters - aufklären, wie lange der klägerische Pkw zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in einer Stillstandsposition war. Die Beklagten weisen in ihrer Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass der Kläger im Extremfall sein Fahrzeug erst mit einem zeitlichen Abstand eines Bruchteils einer Sekunde vor dem Schadensereignis zum Stehen gebracht haben kann (Bl. 122 d.A.). Selbst wenn der Kläger also die streitige Stillstandsposition seines Fahrzeuges nachzuweisen imstande wäre, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten.
3)
Unstreitig hat sich das Unfallereignis im Zusammenhang mit einer Rückwärtsfahrt des Klägers ereignet, als er den Versuch unternahm, auf dem Zufahrtsweg zu dem Sportgelände an dem Parkplatz vorbei auf die ....straße in D. zu gelangen.
a)
Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung durch einen Verstoß gegen die strenge Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO gegen den Rückwärtsfahrenden (ständige Rechtsprechung des Senats, so auch Hentschel, StVR, 37. Aufl., § 9 StVO, Rdnr. 55). Diesen Anschein hat der Kläger weder zu erschüttern noch gar zu widerlegen vermocht.
b)
Dabei kommt es nicht darauf an, ob er entsprechend der Darlegung im angefochtenen Urteil in der Lage gewesen wäre, noch durch ein akustisches Warnsignal rechtzeitig den sich ebenfalls in einer Rückwärtsfahrt nähernden Beklagten zu 1. zu warnen und ihn so zu einer Unterbrechung seiner Fahrtbewegung zu veranlassen. Denn nach dem zu den Akten gelangten Lichtbild von der Unfallstelle nebst Umgebung (Bl. 7 d.A.) war für den Kläger bei seiner Rückwärtsfahrt das rechtsseitig gelegene Parkplatzgelände durch die Maschendrahtzauneingrenzung ohne weiteres einsehbar, so dass er die Annäherung seines späteren Unfallgegners hätte wahrnehmen können. Der zurückstoßende Kraftfahrer muss darauf achten, dass der Gefahrenraum hinter dem Fahrzeug frei ist und von hinten sowie von den Seiten her frei bleibt. Vorherige und ständige Rückschau ist dabei unerlässlich. Er muss ggfs. sofort anhalten können (Hentschel, a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 51).
c)
Der Kläger gibt nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts an, den rückwärts fahrenden PKW des Beklagten zu 1) gesehen zu haben (Bl. 5, 6 UA; Bl. 77, 78 d. A.). Gleichwohl blieb er an ei...