Leitsatz (amtlich)
1. Ein Teilurteil über die Widerklage ist unzulässig, wenn der Beklagte mit ihr nur einen Teilbetrag aus einer ihm zustehenden Gegenforderung geltend macht und mit dem Restbetrag ggü. der Klageforderung aufrechnet, sofern nicht zugleich ein Grundurteil bezüglich der Gegenforderung ergeht.
2. Die Vereinbarung einer Einstandszahlung des Handelsvertreters für die Übernahme einer Handelsvertretung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ihr gewichtige Vorteile gegenüberstehen, so wenn die vom Vorgänger geworbenen Kunden ausgleichsrechtlich als seine Neukunden behandelt werden sollen.
Normenkette
ZPO § 301; HGB § 89b
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 32 O 52/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.2.2002 verkündete Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf aufgehoben, soweit das LG die Widerklage abgewiesen hat, und die Sache insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war in der Zeit vom 1.6.2000 bis zum 28.2.2001 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Die Parteien hatten einen schriftlichen Handelsvertretervertrag abgeschlossen, durch welchen die Beklagte den Kläger zum Bezirkshandelsvertreter für Gebiete in Süddeutschland (Postleitzahlgebiete 8 bis 87789 und 9 bis 9799) bestellte.
Nr. 6 des Vertrages enthielt folgende Bestimmung:
a) Für die Übertragung der Vertretungsrechte für das dem Handelsvertreter im Rahmen dieses Vertrages zur Bearbeitung übertragene Vertragsgebiet schuldet der Handelsvertreter dem Unternehmen einen Betrag i.H.v. 43.778,38 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Entgelt ist auf der Grundlage des provisionspflichtigen Umsatzes des Unternehmens mit den gebietsansässigen Kunden in den vorangegangenen Saisons (Frühjahr/Sommer 2000 bis Herbst/Winter 2000) i.H.v. 437.783,75 DM (Frühjahr/Sommer 279.553,25 DM und Herbst/Winter 158.230,50 DM) ermittelt und von den Parteien einvernehmlich festgelegt worden. Der Kundenstamm und der mit ihm getätigte Umsatz ist in der Anlage 3 zu diesem Vertrag im einzelnen aufgeführt. Die beiliegende Kundenliste ist die Basis für einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung der Zusammenarbeit.
b) Der Unternehmer schuldet (muss offensichtlich heissen: stundet) dem Handelsvertreter den in Absatz 1 genannten Betrag bis zu diesem Tag, an dem das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endet.
c) Der Unternehmer ist berechtigt, den bei Vertragsbeendigung fälligen Einstandsbetrag mit einem zu diesem Zeitpunkt ggf. entstehenden Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters zu verrechnen.
In einer Zusatzvereinbarung zum Handelsvertretervertrag hatten die Parteien vereinbart, dass die Beklagte für die Monate Juni, Juli und August 2000 als Zuschuss für die monatlich laufenden Kosten eine Zahlung von 2.000 DM/Monat gewährt. Des weiteren werde eine Provisionsvorauszahlung auf die bestätigten Vororderaufträge für die Saisons Frühjahr/Sommer 2001 und Herbst/Winter 2001 i.H.v. 80 % geleistet. Die restlichen 20 % würden bei Rechnungsstellung ausgezahlt.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des ersten Jahres würden Vorauszahlungen mit anstehenden Provisionszahlungen verrechnet.
Der Kläger hat Stufenklage erhoben auf Buchauszug und Restprovision. Nach mehrfacher Antragsänderung hat er in der letzten mündlichen Verhandlung die Anträge gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen in Form eines Buchauszugs über sämtliche in den ihm zugewiesenen Postleitzahlgebieten abgeschlossenen Geschäfte, die Beklagte zu verurteilen, nach Vorlage des Buchauszugs die Angaben an Eides statt zu versichern und den sich aus dem Buchauszug ergebenden Betrag an ihn zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben auf Zahlung von 46.024,11 DM mit Zinsen. Sie hat vorgetragen:
Dem Kläger stehe eine Gesamtprovision von 4.102,42 DM zuzüglich Mehrwertsteuer = 4.758,81 DM zu, über die sie anliegend Abrechnung erteile. In dieser Höhe werde die Aufrechnung erklärt mit einem fälligen Gegenanspruch in gleicher Höhe aus einem erststelligen Teilbetrag gem. Ziffer 6 des Handelsvertretervertrages, wonach der Kläger bei Vertragsbeendigung eine Zahlung von 43.778,38 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 50.782,92 DM für die Übertragung des Vertragsgebiets schulde. Der Restbetrag werde zum Gegenstand der Widerklage gemacht.
Die Vereinbarung einer Einstandszahlung sei nicht sittenwidrig. Sie unterliege nicht der Inhaltskontrolle, das folge aus § 8 AGBG. Die Vereinbarung enthalte den Preis für die Übertragung der Vertreterrechte im Vertragsgebiet. Der Übernahmepreis sei ausführlicher Verhandlungsgegenstand der Parteien und dann Gegenstand einer Individualabrede geworden. Das folge aus dem Wortlaut der Nr. 6 des Vertrags. Ausserdem sei die Vereinbarung von einem Kaufmann unterzeichnet worden. Sie...