Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird unter Abänderung des Urteils der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2018 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte.

 

Gründe

I. Die Antragstellerinnen sind Teil der Birkenstockgruppe. Für diese hält und verwaltet die Antragstellerin zu 1 u.a. die Unionswortmarken "Birkenstock" mit der Registernummer 8284457 sowie "BIRKENSTOCK" mit der Registernummer 13152459, beide unter anderem eingetragen für "Schuhwaren" und für "Schuhe; Sandalen; Slipper". Die Antragstellerin zu 2 vertreibt weltweit die Produkte der Birkenstockgruppe und nutzt dafür mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1 die gerade genannten Marken sowie das Unternehmenskennzeichen "Birkenstock".

Die Antragsgegnerinnen sind Teil des Amazon-Konzerns, der unter der Webadresse amazon.de einen an den deutschen Markt gerichteten virtuellen Marktplatz unterhält. Darüber verkauft die Antragsgegnerin zu 2 diejenigen Waren, die mit "Verkauf und Versand durch Amazon" oder mit "Warehause Deals" bezeichnet sind. Die Antragsgegnerin zu 1 organisiert den Amazon Marketplace, über den Dritte Waren auf dem virtuellen Marktplatz anbieten können. Die Antragsgegnerin zu 3 ist der Betreiber der unter der Domain amazon.de erreichbaren Webpräsenz und schaltet Adword-Anzeigen auf der Internet-Suchmaschine Google.

Am 12. Januar 2018 war in der Suchmaschine Google eine Adword-Werbung geschaltet, die nach Eingabe des Suchwortes "Birenstock" zum Erscheinen der in dem Antrag wiedergegebenen Anzeige in der Trefferliste führte. Bei einem Klick auf die Anzeige wurde der Nutzer auf den virtuellen Marktplatz amazon.de wie folgt weitergeleitet:

((Abbildung))

Die Antragstellerinnen haben beantragt,

den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unter dem Zeichen "birenstock" selbst oder für Dritte Schuhwaren anzubieten und/oder zu bewerben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn das Zeichen in Werbetexten von Internetanzeigen wie nachstehend wiedergegeben verwendet wird:

((Abbildung))

Die Antragsgegnerinnen haben beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie haben gemeint, die Benutzung als Suchwort verletze die geltend gemachten Schutzrechte der Antragstellerinnen nicht.

Mit dem angefochtenen Urteil - ergänzt durch Beschluss vom 30. April 2018 - hat das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das angerufene Gericht sei international zuständig; hinsichtlich des auf eine Unionsmarke gestützten Antrages der Antragstellerin zu 1. ergebe sich dies aus Art. 131 Abs. 1 UMV, hinsichtlich des auf eine geschäftliche Bezeichnung gestützten Antrages der Antragstellerin zu 2. aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Das Verfahren 38 O 20/18 LG Düsseldorf (= I-20 U 54/18 OLG Düsseldorf) stehe diesem Verfahren nicht entgegen, da sie unterschiedliche Streitgegenstände beträfen; ob die Beanstandung in den Kernbereich der Entscheidung jenes Verfahrens falle, sei unerheblich. Im Hinblick auf den drohenden Wegfall der Dringlichkeit könne die Antragstellerin zu 1. auch nicht darauf verwiesen werden, in jenem Verfahren - möglicherweise erfolglos - die Verhängung von Ordnungsmitteln zu beantragen.

Der Antrag sei auch begründet. Das beanstandete Verhalten verstoße gegen die Unionsmarke der Antragstellerin zu 1. (Art. 9 UMV) und das geschäftliche Kennzeichen der Antragstellerin zu 2. (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Auf Art. 15 UMV könnten sich die Antragsgegnerinnen nicht berufen, da die Waren nicht mit "mit 'Birenstock'" gekennzeichnet seien. Es liege eine Verwechslungsgefahr vor. Dafür seien nicht nur die Antragsgegnerin zu 3., sondern auch als Geschäftsherrn die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. verantwortlich.

Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerinnen. Sie machen weiterhin geltend, die Herkunftsfunktion der geltend gemachten Schutzrechte werde nicht beeinträchtigt, es gelte die "Suchwort"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie könnten sich auf den Erschöpfungseinwand des Art. 15 UMV berufen, weil der Verkehr wisse, dass es sich bei "Birenstock" nur um einen Tippfehler für "Birkenstock" handele. Im Übrigen sei die Sache nicht dringlich, im Hinblick auf das Verfahren 38 O 20/18 LG Düsseldorf bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Sie beantragen daher,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise das Verbot aufrechtzuerhalten,

wenn die beworbenen Waren nicht mit Wissen und Wollen einer der Antragstellerinnen in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand...

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