Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.12.2009; Aktenzeichen 40 O 41/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 2009 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 40 O 41/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

A.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A-AG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. September 2006 - … IN …/06 - eröffnet worden ist. Er nimmt die Beklagten, die in der Zeit vom 31. August 2001 bis zum 12. August 2004 Mitglieder des Aufsichtsrates der A-AG waren, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten in Anspruch, die ihnen als Aufsichtsrat der A-AG oblagen. Der Beklagte zu 1) war Vorsitzender des insgesamt aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrats. Zum Sachverhalt im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Der Kläger rügt die Verletzung formellen Rechts und trägt hierzu vor, dass das Landgericht seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt habe. Denn es habe nicht darauf hingewiesen, dass es den vom Kläger behaupteten Schaden als nicht hinreichend dargelegt ansehe. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass der Kläger versäumt habe, vorzutragen, welchen Wert die Stammeinlage von 12.500 € gehabt habe, habe es relevanten Sachvortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen, da er auf Bl. 9 der Klageschrift unter Ziffer IV.2. a.E. unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass die von der A-AG am 31. Dezember 2003 zu einem Kaufpreis von 6,55 Mio. € übernommenen Geschäftsanteile der F-GmbH zu diesem Zeitpunkt tatsächlich weniger als 50.000 € wert gewesen seien. Dieser Sachvortrag nebst Beweisangeboten werde in der Berufungsinstanz nunmehr ausdrücklich wiederholt. Entgegen der Bewertung des Landgerichts komme es nicht darauf an, mit welcher der als Schaden geltend gemachten Teilzahlung dieser Wert überschritten worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass der vereinbarte Kaufpreis den vom Kläger vorgetragenen Maximalwert um das 131-fache übersteige. Auch verkenne das Landgericht, dass es dem Kläger über die aus den ihm zugänglichen Unterlagen ersichtlichen Umstände hinaus und über die weiteren von ihm dargelegten Indizien hinaus nicht möglich sei, konkreteren Sachverhalt für eine Unternehmensbewertung der F-GmbH vorzutragen. Das Landgericht verkenne bereits grundsätzlich, dass der strittige Sachverhalt angesichts seines strafrechtlich relevanten Hintergrundes nicht an den Maßstäben einer gewöhnlichen Unternehmensbewertung gemessen werden könne. Der veruntreuende und betrügerische Hintergrund der strittigen Erwerbsvorgänge sei auf der Grundlage der vorgetragenen Tatsachen offensichtlich und bei der Art und Weise der Schadensermittlung zu berücksichtigen. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass ihm die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zur Verfügung stünden.

Das angefochtene Urteil sei auch materiell-rechtlich rechtsfehlerhaft. Die Beklagten hätten ihnen als Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die Inhaberschuldverschreibungen in erheblichem Umfang (in dreistelligem Millionenbetrag) auf dem grauen Kapitalmarkt geworben und ausgegeben habe, obliegende Überwachungspflichten verletzt. Die A-AG habe ihren Anlegern vorgespiegelt, dass sie gewinnbringend in Unternehmensbeteiligungen und Immobilien investiere. Tatsächlich habe sie jedoch in operativen Geschäften nachhaltig Verluste erlitten, die sie im wesentlichen durch Verkäufe von Beteiligungen zu explodierenden und weitestgehend nicht gezahlten Kaufpreisen in einem nicht konsolidierten Unternehmensgeflecht verschleiert habe. Profiteure dieses Tuns seien insbesondere die Wohnungsbaugesellschaft N. sowie die Initiatoren B. und C. gewesen. Beide hätten zudem den streitgegenständlichen Beteiligungserwerb an der F-GmbH maßgeblich initiiert und gestaltet. Sie seien hierbei mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen, da die F-GmbH im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs durch die A-AG tatsächlich zahlungsunfähig gewesen sei. Dies habe man mit fiktiven Planzahlen zu verschleiern versucht. All dies hätten die Beklagten bemerkt und zunächst konsequent als Aufsichtsrat der A-AG einen Gutachter beauftragt, das auf der Grundlage fiktiver Planzahlen erstellte Gutachten des Sachverständigen O. zu überprüfen. Obwohl das von ihnen eingeholte Gutachten der D-GmbH gravierende Mängel des Gutachtens des Sachverständigen O. aufgedeckt habe, hätten die Beklagten keinerlei Veranlas...

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