Normenkette
UWG § 8 Abs. 4; UStG § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 25.09.2014; Aktenzeichen 14c O 67/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Düsseldorf vom 25.9.2014 (14c O 67/14) in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 4.11.2014 abgeändert:
Die einstweilige Verfügung vom 4.6.2014 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller, der über kein Ladengeschäft verfügt, keinen Online-Shop unterhält und auch nicht im Handelsregister eingetragen ist, betreibt einen gewerblichen Onlinehandel und bietet bei eBay unter der Bezeichnung "x." Artikel aus dem Heimwerker- und Sanitärbereich wie Warmwasserspeicher und Durchlauferhitzer an. Die Antragsgegnerin verkauft gleichartige Produkte ebenfalls bei eBay.
Vom 01.01. bis zum 14.5.2014 tätigte der Antragsteller auf eBay sieben bewertete Verkäufe mit einem Gesamtumsatz von 1.714,93 EUR. In einem am 22.8.2013 beendeten eBay-Angebot, mit dem er eine Mischbatterie für 49,99 EUR verkaufte, hieß es unter der Rubrik "Rechtliche Informationen des Verkäufers": "Kein Ladengeschäft - Abholung nach Vereinbarung USt ID: Kleingewerbe-Regelung (§ 19 Abs. 1 USTG) Wir dürfen Ihnen keine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. erstellen!" Wegen der Einzelheiten wird auf den bei der Akte befindlichen Screenshot (Anlage B32) verwiesen.
Mit einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.5.2014 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in Angeboten bei eBay ab. Zumindest eines der beiden in der Abmahnung genannten Angebote war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Wegen der Einzelheiten des Abmahnschreibens wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Anlage A3) verwiesen. Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung mit dem Hinweis ab, eBay weigere sich, Änderungen an beendeten Angeboten vorzunehmen, weshalb die geforderte Unterlassung nicht erfüllt werden könne. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsschreibens der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28.5.2014 wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Anlage A4) Bezug genommen. Ungeachtet der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung änderte die Antragsgegnerin ihre Widerrufsbelehrungen bei allen noch laufenden eBay-Angeboten.
Wird der Name des Antragstellers bei Google eingegeben, so schlägt die Auto-Complete-Funktion die Wortkombination "x. s. y. s." vor. Unter dieser wird eine Vielzahl von Internetseiten indexiert, die sich mit Abmahnungen des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten befassen.
Mit Beschluss vom 4.6.2014 hat das LG Düsseldorf auf den Antrag des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in ihren Angeboten im Internet Verbrauchern Waren aus dem Sanitärbereich wie z.B. Durchlauferhitzer anzubieten und die Verbraucher irreführend bzw. nicht eindeutig über das Widerrufsrecht durch Angabe von unterschiedlichen Widerrufsfristen (14 Tage/1 Monat) zu belehren, wie im Rahmen des Angebots eines Durchlauferhitzers des Herstellers "Stiebel Elektron" in dem eBay-Angebot mit der Artikelnummer 1 ... geschehen und aus anliegender Anlage AS 2 ersichtlich. Wegen der dem Beschluss beigefügten Anlage wird auf diese (Bl. 9-24 GA) Bezug genommen.
Mit seinem gegen diesen Beschluss gerichteten Widerspruch hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, die Rechtsverfolgung des Antragstellers sei gem. § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Seine Abmahntätigkeit stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit. An der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße habe er kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse. Bis zum 14.5.2014 habe der Antragsteller, wie sich aus einer Aufstellung des Rechtsanwalts G. (Anlage B9) ergebe, trotz nur geringfügiger eigener Umsätze im Jahr 2014 - einen höheren Gesamtumsatz als 1.714,93 EUR hat die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten - bereits acht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten spreche auch, dass die Abmahnung den unzutreffenden Eindruck vermittle, Unterwerfung und Verpflichtung zur Erstattung anwaltlicher Kosten gehörten zusammen, und dass die kurzfristige Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren durch Fettdruck und - was der Antragsteller bestritten hat - Unterstreichungen hervorgehoben worden sei. Ein weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch sei, dass die Abmahnung keine Belehrung zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung enthalte. Ein anzuerkennendes Interesse an der Rechtsverfolgung fehle schließlich, weil sich die Abmahnung auf längst beendete Angebote der Antragsgegnerin bezogen habe.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung des LG Düsseldor...