Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2010) |
Tenor
A. Die Berufung der Beklagten gegen das durch Beschluss vom 18.3.2010 be-richtigte Urteil der 4b. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 21.1.2010 wird zurückgewiesen.
B. Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlas-sungsantrag (Antrag zu I.1. der Klageschrift vom 8.4.2004) erledigt ist.
II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 2.11.2002 bis zum 26.4.2008 analytische Testgeräte, umfassend einen trockenen porösen Träger, unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz für einen Analyten, welches unmarkierte Reagenz auf dem porösen Träger in einer Nachweiszone permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist, und in trockenem Zustand stromabwärts von der Nachweiszone ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz für dieselbe Nachweissubstanz, welches markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des porösen Trägers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die flüssige Testprobe, die möglicherweise die Nachweissubstanz enthält und die auf das Gerät aufgebracht wird, markiertes Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone dringen kann, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Markierungsstoff ein Direktmarkierungsstoff in Form eines Farbsols, Goldsols oder gefärbter Latexteilchen ist;
b) der poröse Träger innerhalb des hohlen Gehäuses enthalten ist, das aus feuchtigkeitsundurchlässigem festen Material aufgebaut ist und mit Mitteln zum Feststellen des Ausmaßes (sofern gegeben) versehen ist, bis zu dem das markierte Reagenz in der zu beobachtenden Nachweiszone gebunden wird;
c) der poröse Träger mit einem porösen Probenaufnehmer ver-bunden ist und indirekt mit dem Äußeren des hohlen Gehäuses über den porösen Probenaufnehmer in Verbindung steht, auf den die flüssige Testprobe aufgebracht wird und von dem die aufgebrachte flüssige Testprobe in den porösen Träger dringen kann, und
d) das markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des hohlen Gehäuses enthalten ist,
e) wobei der poröse Träger einen Streifen oder eine Folie von po-rösem Material umfasst,
in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben,
und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Vorbesitzer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. II. bezeichneten, in der Zeit vom 2.11.2002 bis zum 26.4.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch künftig entstehen wird.
C. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 17 % und den Beklagten zu 83 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.000.000 EUR festge-setzt.
Gründe
I. Die vormals als A GmbH firmierende Klägerin ist seit dem 29.8.2002 als Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 560 YYY (Klagepatent, von den Parteien auch "Patent III" genannt; Anlage MBP-C 1, deutsche Übersetzung (DE 38 56 ZZZ T2) Anlage MBP-C 3) eingetragen, das aus einer Teilanmeldung zu der europäischen Patentanmeldung Nr. 88 3093 744.2, EP 0 29...