Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 6 O 102/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28.11.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Feuerversicherung bei der Beklagten geltend. Versichertes Risiko ist ein zumindest bis 1995 als landwirtschaftlicher Betrieb genutzter Hofkomplex aus Wohngebäude, Stallungen, Schuppen und Halle unter der Anschrift A.-Str. 42 in X.. Das Gebäude ist seit dem 07.05.2010 vom Kläger bei der Beklagten unter anderem gegen Feuer versichert; wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 28.04.2010 (Bl. 5 ff. GA = Anlage B2 im Anlagenband) verwiesen. Der Versicherung liegen die Bedingungen für die BB2 (BB2, Bl. 54 ff. GA) zugrunde.
Zugleich war das Gebäude auf Antrag vom 07.05.2007 (Anlage B1 im Anlagenband) seit diesem Tag vom Kläger auch bei der B. Versicherung versichert.
Auch den Hausrat des versicherten Gebäudes hatte der Kläger bei der Beklagten seit dem 11.05.2010 versichert (vgl. Versicherungsschein vom 11.05.2010, Anlage B3 im Anlagenband, sowie Nachtrag vom 19.05.2010, Bl. 9 ff. GA). Auch diesbezüglich bestand eine Hausratversicherung bei der B. Versicherung fort. Ansprüche aus der Hausratversicherung sind hier nicht streitgegenständlich.
Das Grundstück ist mit einer Grundschuld in Höhe von 180.000 Euro zugunsten der Kreditinstitut 1 belastet (vgl. zuletzt Grundbuchauszug vom 19.09.2016 (Bl. 279 ff. GA)); die Grundpfandrechtsgläubigerin ist damit einverstanden, dass eine gegebenenfalls zu zahlende Versicherungsleistung auf ein bestimmtes Konto des Klägers gezahlt wird (vgl. Schreiben vom 25.09.2016, Bl. 278 GA).
Das Gebäude war seit Ende des 19. Jahrhunderts der Hof der Familie des Klägers. Zuletzt wurde es von seiner am 00.00.2007 verstorbenen Mutter und seinem Bruder W. C. bewohnt. Der Kläger und sein Bruder W. waren sich zumindest fremd - nach Vortrag des Klägers sogar verfeindet - und in eine Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen verwickelt. Im Oktober 2002 schlossen der Kläger und seine verwitwete Mutter einen Erbvertrag, nachdem der Kläger seiner Mutter zur Abwehr einer drohenden Zwangsvollstreckung in das Grundstück 200.000 Euro zur Verfügung gestellt hatte (Bl. 16 ff., 22 Lw 72/07, AG Geldern). Damit wurde der Kläger als Alleinerbe eingesetzt. Nach dem Tod seiner Mutter weigerte sich W. C. indes, den Hof zu verlassen, bestritt unter Bezugnahme auf das Höferecht das Eigentum des Klägers und zahlte an diesen auch keine Miete. Im Verfahren 22 Lw 72/07, AG Geldern, wurde mit Beschluss vom 10.12.2009 festgestellt, dass es sich bei dem Gebäude nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handele. Seit dem 11.10.2010 ist der Kläger im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen. Mit Versäumnisurteil vom 02.05.2011 wurde W. C. verurteilt, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 20.500 Euro zu zahlen (2 O 137/11, LG Kleve). Mit Urteil vom 21.09.2011 wurde W. C. verurteilt, an den Kläger 27.700 Euro zu zahlen, die er von dem Konto seiner Mutter unberechtigt abgehoben habe; die Berufung von W. C. dagegen wurde mit Beschluss vom 15.02.2012 zurückgewiesen (2 O 103/11, LG Kleve). Mit Versäumnisurteil vom 13.10.2011 wurde W. C. zur Räumung und Herausgabe des Grundbesitzes verurteilt; mit zweitem Versäumnisurteil vom 02.02.2012 wurde der Einspruch von W. C. dagegen verworfen (2 O 248/11, LG Kleve). Der Kläger betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 13.10.2011. Das Gebäude wurde am 16.12.2011 zwangsgeräumt; verschiedene alte, massive Möbel blieben zurück. Sämtliche Schlösser wurden dabei ausgetauscht; die Schlüssel erhielt der Sohn des Klägers, H. C.. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt seit dem 12.12.2011 mit seiner Ehefrau im Urlaub auf Y.. Die weitere Nutzung des Gebäudes war seinerzeit noch offen.
Am Tag nach der Zwangsräumung wurde von D. festgestellt, dass ein Küchenfenster eingeschlagen war; es handelte sich um das feststehende Mittelfenster einer aus weiteren zwei zu öffnenden Seitenfenstern bestehenden Fensteranlage. D. teilte dies W. C. mit. Auch sonst war das Haus in einem schlechten Erhaltungszustand, insbesondere auch im Bereich der Stromversorgung.
In der Nacht zum 20.12.2011 brannte das Gebäude und wurde in einem erheblichen Ausmaß zerstört. Einbruchspuren wurden bis auf das eingeschlagene Fenster nicht festgestellt. W. C. wurde kurz nach dem Brand über sein Mobiltelefon von verschiedenen Personen über den Brand informiert. E. und D. fuhren zu ihm und stellten auf dessen Anforderung fest, dass sein Bett ...