Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2003) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.10.2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 350.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufung beträgt 350.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin ist alleinige Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 297 ...1 U, zu dem sie mit an das Deutsche Patentamt gerichteten Schreiben vom 1.2.2002 einen neuen Schutzanspruch 1 mit der Erklärung eingereicht hat, nur noch Schutz im Rahmen des neu eingereichten Schutzanspruchs zu begehren (vgl. Anlagen K 2 und K 3; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.
Auf einen von der Beklagten zu 1) eingereichten Löschungsantrag hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klage- gebrauchsmuster durch Beschluss vom 26.7.2004 insoweit teilgelöscht, als es über den Hauptanspruch in der Fassung des Schriftsatzes der Klägerin vom 22.1.2003 und die darauf nunmehr zurückbezogenen eingetragenen Schutzansprüche 10 bis 12, 14 bis 17 und 19 bis 21 hinausgeht. Der weitergehende Teillöschungsantrag ist zurückgewiesen worden (vgl. Anlage B 10). Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen diesen Beschluss des DPMA ist durch Beschluss des BPatG vom 20.7.2005 zurückgewiesen worden, wobei das BPatG für die Anregung der Beklagten zu 1), die Rechtsbeschwerde zuzulassen, keine rechtliche Grundlage gesehen hat (vgl. Anlage L 1).
Der Schutzanspruch 1 vom 22.1.2003 hat folgenden Wortlaut:
"Tintenpatrone, enthaltend Farbtinten für einen Drucker, wobei mindestens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung der Tinten durch Trennung des Innenraums der Tintenpatrone gebildet sind, wobei das Volumen einer Tintenkammer größer ist als das Volumen der übrigen, und Tintenzufuhrkanäle, welche auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchgängen angeschlossen sind, am Boden des Hauptkörpers der Tintenpatrone jeweils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet sind, die Tintenzufuhrkanäle mit gleichem Abstand zueinander in Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet sind, die drei oder mehr Tintenkammern in der Richtung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet sind, das größere Volumen der einen Tintenkammer ggü. den übrigen durch eine größere Breite der einen Tintenkammer erzielt ist, und die Tintenkammer mit dem größeren Volumen gelbe Tinte enthält und sich am hinteren Ende der Tintenpatrone befindet, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird."
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6, 7 und 10 der Klagegebrauchs-musterschrift verdeutlichen die Erfindung beispielhaft an einem Ausführungsbeispiel, wobei die Figur 6 eine Explosionszeichnung ist, die auf perspektivische Weise die Struktur einer erfindungsgemäßen Farbtintenpatrone zeigt, die Figur 7 eine Querschnittsansicht einer inneren Struktur einer solchen Farbtintenpatrone wiedergibt und Figur 10 schließlich eine Bodenansicht einer solchen Farbtintenpatrone darstellt.
Die Klägerin und Gebrauchsmusterinhaberin hat, wie von den Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 30.9.2005 in der Berufungsinstanz vorgetragen wird, mit Wirkung zum 1.1.1993 das als Anlage L 2 zu den Akten gereichte "Patent License Agreement" mit ihrer deutschen Vertriebsgesellschaft, der E GmbH mit Sitz in Düsseldorf, geschlossen. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage L 2 verwiesen.
Die Beklagte zu 1) vertreibt unter den Bestellnummern 330802 und 332851 Farbtintenpatronen, von denen die Klägerin als Anlagen VF1 und VF2 jeweils Exemplare zu den Gerichtsakten gereicht hat. Wegen der Ausgestaltung dieser mit der Klage als Verletzung des Klagegebrauchsmusters angegriffenen Ausführungsformen wird auf diese Farbtintenpatronen, die für auf der Verpackung bezeichnete Drucker der Klägerin bestimmt sind, Bezug genommen. Durch die zentrale Warenverteilung wirkt die Beklagte zu 4) an diesen Benutzungshandlungen mit.
Dem Vorbringen der Klägerin, diese Farbtintenpatronen machten wortsinngemäß von dem im Löschungsverfahren aufrechterhalten gebliebenen Hauptanspruch des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, sind die Beklagten erstinstanzlich nicht entgegengetreten. Sie haben sich erstinstanzlich ausschließlich mit dem Argument verteidigt, das Klagegebrauchsmuster sei nicht neu, jedenfalls aber beruhe es nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Das LG hat antragsgemäß wie folgt erkannt:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest- zusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wie...