Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 1 O 155/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Duisburg vom 23.8.2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Gründe
((Seite 2 nicht vorhanden))
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie machen geltend, der Tenor gehe zu weit, da davon auch Fälle umfasst würden, in denen unter keinen Umständen von einer Verletzung des Namensrechts der Klägerin auszugehen sei. Die im Tenor genannten Homepages existierten nicht, Inhaber der Domain „telefonauskunft.de” seien nicht die Beklagten, sondern ein unabhängiges Drittunternehmen. Aber auch in den konkret beanstandeten Einträgen sei eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin nicht zu, sehen weil aus ihnen der gewerbliche Charakter des Inhabers der Telefonnummer hinreichend klar hervorgehe und damit eine Zuordnungsverwirrung nicht eintrete. Schließlich seien die Beklagten für die Eintragung nicht verantwortlich. Die D.T. AG sei zur Herausgabe von Telekommunikationsverzeichnissen verpflichtet, in denen auf Wunsch sämtliche Teilnehmer auf Grund ihrer Vorgaben einzutragen seien. Sie treffe daher eine nur sehr beschränkte Überprüfungspflicht, zu der ihr auch die Möglichkeit fehle. Sie beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen,
Sie meint, der Tenor sei so auszulegen, dass er sich nicht auf die Domain „telefonauskunft.de”, sondern „teleauskunft.de” beziehe. Des Weiteren habe das LG zu Recht eine Verletzung ihres Namensrechts angenommen, die Beklagten seien dafür auch verantwortlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
1. Allerdings ist die Klage – und damit der auf ihr beruhende Tenor – entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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a) Dabei ist folgender Hintergrund maßgeblich:
Nach § 89 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz (TKG) können Diensteanbieter, u.a. die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2), die D.T. AG, Kunden mit ihrem Namen und anderen Angaben in öffentlich gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der Kunde dies beantragt hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen.
Nach § 21 Abs. 1 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) kann der Kunde von dem mit ihm vertraglich verbundenen Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen verlangen, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis eingetragen zu werden. Dieses Teilnehmerverzeichnis enthält zumindest u.a. den Namen des Inhabers. Die Eintragungsdaten richten sich nach den Vorgaben des Kunden (vgl. Kerkhoff in Beck'scher Kommentar, TKG, TKV, Anh. § 41, § 21 Rz. 8). Diese Daten hat der Anbieter demjenigen Unternehmen, welches zur Herausgabe von Telefonbüchern verpflichtet ist, weiterzugeben (§ 21 Abs. 4 TKV).
Gemäß § 1 Nr. 2b) Telekommunikations- Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2), die D.T. AG, verpflichtet, öffentlich zugängliche Teilnehmerverzeichnisse herauszugeben.
Nach § 12 TKG ist die D.T. AG verpflichtet, Teilnehmerdaten unter bestimmten Bedingungen an Dritte „in kundengerechter Form” zugänglich zu machen. Dazu zählen u.a. die in § 89 Abs. 8 TKG genannten Daten (vgl. Büchner in Beck'scher Kommentar, TKG, § 12 Rz. 12). Eine „kundengerechte Form” setzt eine inhaltliche und technische Aufbereitung voraus, so dass sie ohne Schwierigkeiten in Bereitstellung von Teilnehmerdaten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden können (vgl. Büchner in Beck'scher Kommentar, TKG, § 12 Rz. 13).
b) Bereits die D.T. AG ist bei der Sammlung der Kundendaten auf die Richtigkeit der Angaben der Kunden angewiesen. Eine Überprüfung daraufhin, ob durch bestimmte Angaben Namens-, Marken- oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden, ist ihr praktisch nicht möglich. Bei der Menge der anfallenden Daten ist eine Ver
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für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich, zudem ist die Aufbereitung von der D.T. AG, nicht von den Beklagten vorzunehmen.
Selbst eine Überprüfung auf offensichtliche Rechtsverletzungen brauchen die Beklagten in dieser Phase nicht vorzunehmen. Wie bereits dargelegt, beschränkt sich die Tätigkeit der Beklagten auf eine Umsetzung der bereits aufbereitet gelieferten Daten in Verzeichnisse. Entgegen der Auffassung des LG müssten die Beklagten, den Gedankengang des LG folgerichtig fortgesetzt, die Angaben nicht nur auf die unzulässige Benutzung von Behördenbezeichnungen, sondern auch im Hinblick auf andere Namens- und Markenverletzungen überprüfen. Eine unterschiedliche Behandlung von Behörden (genauer gesagt, deren Trägern) und anderen Namensträgern ist unter dem Gesichtspunkt des Namensrechts nicht ...