Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 13.11.2008; Aktenzeichen 4b O 84/01)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 13.11.2008 - 4b O 84/01 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Streitwert für die Berufungsinstanz: 511.291,88 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin ist seit dem Mai 2000 eingetragene Inhaberin des im April 1995 unter Inanspruchnahme einer Priorität der belgischen Patentanmeldung 94 00 ttt vom April 1994 angemeldeten, in der Verfahrenssprache Englisch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents O 756 www (Anlage K 1, Klagepatent), nachdem sie zuvor ausschließliche Lizenznehmerin gewesen war. In der ursprünglich erteilten Fassung lautete Anspruch 1 des Klagepatents in der deutschen Übersetzung (Anlage K 2) wie folgt:

"Maschine zum Planieren von Beton, des Typs, wobei ausgeschütteter Beton (2) über eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton (2) in einer bestimmten Höhe abgestrichen wird, wobei besagte Maschine (1) in der Breite einstellbar ist und ein Element (45) umfasst, das eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausführen kann, indem es über eine Führung (36) bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge besagter Führung (36) in Abhängigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite der Maschine teleskopartig verstellt werden kann, wobei besagtes Element (45) eine kontinuierliche Bewegung über die gesamte Länge der Führung (36) vollziehen kann, ohne dass der Übergang oder Übergänge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopartigen Führung (26, 27) ein Hindernis darstellt."

Im nachfolgenden Patentnichtigkeitsverfahren hat der BGH das Klagepatent durch Urteil vom 30.1.2008 (Az. X ZR 107/04, Anlage B 25) in der von der Klägerin nur noch in beschränktem Umfang verteidigten Fassung aufrechterhalten. Danach lautet Anspruch 1 nunmehr wie folgt:

"Maschine (1) zum Planieren von Beton, bei der ausgeschütteter Beton über eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton in einer bestimmten Höhe abgestrichen wird, wobei die Maschine (1) in der Breite einstellbar ist und einen Wagen umfasst, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausführen kann, indem er über eine Führung bewegt wird, wobei an dem Wagen (45) ein Polierteil (57) angebracht ist und wobei die Länge der Führung in Abhängigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite verstellt werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass die Führung eine Schienenkonstruktion (36) ist, die aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen (26, 27) besteht, die jeweils an Säulen (10) befestigt sind, unter denen die Raupen (11) der Fortbewegungsmittel der Maschine (1) angebracht sind, dass jedes der Schienenkonstruktionsteile (26, 27) mit Rippen (37, 38, 39, 40) versehen ist, mit denen Laufräder (41 - 44) zusammenwirken können, die zu diesem Zweck an der Unterseite und der Oberseite des Wagens (45) angebracht sind, und dass jedes der Laufräder (41 - 44) zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten (46 - 47) aufweist, die mit den Rippen (37, 38) des anderen Schienenkonstruktionsteils (27) zusammenwirken können, so dass der Wagen (45) eine kontinuierliche Bewegung über die gesamte Länge der Schienenkonstruktion (36) vollziehen kann, ohne dass der Übergang oder Übergänge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen Führung (26, 27) ein Hindernis darstellen."

Nachfolgend eingeblendete Figuren der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele. Figuren 4 und 6 geben schematisch die Führung einer erfindungsgemäßen Maschine mit Wagen und Polierteil, teils in perspektivischer Sicht, wieder. Figur 7 veranschaulicht das Zusammenwirken der Führungsrippen mit den Laufrädern.

Die Beklagte zu 1) wurde am 24.8.2000 aus der Beklagten zu 6) ausgegliedert. Sie stellt her und vertreibt Aschinen. Die Beklagten zu 2) bis 5) sind ihre Geschäftsführer, wobei die Beklagten zu 2) bis 4) zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 6) sind.

Letztere bot auf der in der Zeit vom 30.03. bis zum 5.4.1998 in B abgehaltenen Messe "A - Internationale Messe für Aschinen" eine Maschine vom Typ Gleitschalungsfertiger SP 850 C (angegriffene Ausführungsform) an.

Diese verfügt im mittleren Bereich ihrer Rückseite über einen etwa drei Meter breiten und mit dem Maschinenrahmen verbundenen Profilträger, welcher wiederum insgesamt vier, im Durchschnitt gesehen rechteckig zueinander angeordnete Führungskanäle aufweist. Jeder der Führungskanäle nimmt ein Metallprofil auf, von denen sich vom Profilträger aus zwei nach links und zwei nach rechts erstrecken, und die jeweils am seitlichen Ende der ...

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