Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.03.2005) |
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, dem die ARB 94 zugrunde liegen. Versicherungsnehmer ist R... J.... Die Klägerin ist mitversicherte Person.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Rechtsschutz für eine Streitigkeit mit der ... Lebensversicherung. Mit dieser hatte die Klägerin im Jahr 1999 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen.
Die Klägerin stellte am 01.02.2002 bei der ... Versicherung einen Antrag auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente und auf Beitragsbefreiung. Die ... Versicherung erklärte mit Schreiben vom 22.07.2003 (Bl. 26 GA) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Sie stützte diesen auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch die Klägerin. Durch Schreiben vom 20.10.2003 (Bl. 27 ff GA) erklärte die ... die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung und lehnte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin bei Vertragsschluss falsche Angaben zu Vorerkrankungen und stattgefundenen ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen machte.
Nach einem Klageentwurf vom 24.03.2004 (Bl. 45 ff GA) beabsichtigte die Klägerin, gegenüber der ... Versicherung Rentenansprüche für die Vergangenheit und für die Zukunft, einen Anspruch auf Feststellung, dass die ... Versicherung nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist, sondern dieser fortbesteht, sowie einen Anspruch auf Freistellung der Klägerin von ihrer Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung geltend zu machen. Durch Schreiben vom 02.04.2004 (Bl. 47 GA) bestätigte die Beklagte die Gewährung von Rechtsschutz hinsichtlich des Zahlungsantrags für die Vergangenheit und lehnte die Deckung für die weiteren Anträge ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anträge zum Teil nicht erforderlich seien und vermeidbare Mehrkosten auslösen würden. Die Klägerin erhob vor dem Landgericht Wiesbaden gegen die ... Versicherung eine Klage hinsichtlich sämtlicher Ansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage durch Urteil vom 28.07.2004 (Bl. 192 ff GA) ab. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verfolgte die Klägerin lediglich die rückständigen Rentenansprüche weiter.
Die Klägerin hat die Ansicht geäußert, die Beklagte hätte uneingeschränkt Rechtsschutz gewähren müssen. Sie sei nicht zur Erhebung einer Teilklage verpflichtet gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.173,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 20.10.2003 (Leistungsablehnung der ... Versicherung für Ansprüche der Klägerin aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer: ...) aufgrund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages zur Versicherungsnummer ... zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.03.2005 (Bl. 105 ff GA) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gegen ihre Obliegenheit aus § 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94 verstoßen habe, da sie nicht alles zur Vermeidung unnötiger Kosten getan habe. Es sei nicht notwendig gewesen, sämtliche Ansprüche vor dem Landgericht Wiesbaden einzuklagen, da die Klägerin ihr Ziel auch mit der Verfolgung der rückständigen Rentenansprüche habe erreichen können. Die zwischen der Klägerin und der ... Versicherung streitigen Fragen hätten auch bei der gerichtlichen Verfolgung eines Teils der Ansprüche geklärt werden müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG. Durch die Erhebung einer Klage auf Zahlung von rückständigen Teilen einer wiederkehrenden Leistung werde die Verjährungsfrist insgesamt unterbrochen.
Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung.
Sie hält ihre in der ersten Instanz vertretenen Rechtsauffassungen aufrecht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, lediglich eine Teilklage zu erheben. Es sei darauf abzustellen, wie sich ein nicht rechtsschutzversicherter Kläger verhalten hätte. Dieser hätte sämtliche Ansprüche eingeklagt.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wie folgt abzuändern:
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.173,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 20.10.2003 (Leistungsablehnung der ... Versicherung für Ansprüche der Klägerin aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer: ...) auf Grund des Rechtsschutz-Versicherun...