Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 23.10.2008)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.06.2010; Aktenzeichen IV ZR 163/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 2008 verkündete

Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien schlossen 1989 u.a. einen Krankentagegeldversicherungsvertrag zum Tarif T6 (Karenzzeit sechs Wochen, Bl. 382 GA). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galten und wurden einbezogen die Versicherungsbedingungen MB/KT 1984 (Bl. 66 ff. GA im "Sonderband"). Ob im Laufe des Vertragsverhältnisses neuere Bedingungen wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte leidet seit spätestens Mai 2005 an einer psychischen Erkrankung. Im Sozialgerichtsverfahren S 22 RA 319/03 Sozialgericht Düsseldorf wurde ein nervenfachärztliches Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. R. aus N. vom 30. November 2004 eingeholt. Der Beklagte hat der Verwertung des Gutachtens und der Beiziehung der sozialgerichtlichen Akte widersprochen. Auf Anforderung des Senats hat er das Gutachten zu den hiesigen Akten gereicht (Bl. 661 ff. GA).

Der Beklagte meldete aufgrund seiner Erkrankung bei der Klägerin Krankentagegeldansprüche an. Die Klägerin erbrachte deshalb vom 7. August 2002 bis zum 28. Februar 2003 auf der Grundlage ihres Schreibens vom 19. September 2003 (Bl. 72-73 GA im "Sonderband") und unter Bezugnahme auf eine Nachuntersuchung durch Dr. W. vom 6. August 2002 eine "freiwillige" Zahlung an den Beklagten in Höhe von 17.000,-- Euro. Insoweit macht der Beklagte Restbeträge geltend, die ihm darüber hinaus zustehen sollen. Sie sind Gegenstand seiner im Rechtsstreit erhobenen Widerklage, die ihren Ausgang in einem Mahnverfahren hatte, welches der Beklagte am 28. Dezember 2005 beantragte (vgl. Bl. 307 ff. GA).

Am 15. März 2003 beantragte der Beklagte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die mit Bescheid vom 17. Januar 2005 (Bl. 18 ff. GA im "Sonderband") rückwirkend zum 1. Januar 2003 und befristet zum 31. Dezember 2006 wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Nach der Behauptung des Beklagten bezieht er seitdem keine Erwerbsunfähigkeitsrente mehr.

Wegen dieses Rentenantrags unterzeichnete der Beklagte unter dem 1. Oktober 2003 folgende an die Klägerin gerichtete "Erklärung" (Bl. 17 GA im "Sonderband"):

"Ich bin durch die S. Krankenversicherung (SDK) darüber informiert worden, dass aufgrund Berufsunfähigkeit kein Anspruch auf die Zahlung von Krankentagegeld nach dem 31.08.2003 mehr besteht.

Am 15.03.2003 habe ich einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellt. Mir ist bekannt, dass eine Rentenzahlung rückwirkend zum Beginn des Monats der Antragstellung erfolgt. Eine Entscheidung über den Antrag ist mir bisher nicht zugegangen.

Das Angebot der S., auch über den 31.08.2003 hinaus freiwillig Krankentagegeld in Höhe des bisher versicherten Tarifes zu zahlen, nehme ich an. Gleichzeitig verpflichte ich mich, die ab dem 01.09.2003 erhaltenen Beträge nach der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente an die S. zurück zu zahlen."

Der Vereinbarung war Schriftverkehr der Parteien - auf Seiten des Beklagten teilweise geführt durch seine Ehefrau - vorausgegangen, wegen dessen Inhalts auf Bl. 72-73, 127-130 (insoweit im "Sonderband"), 326 und 411 GA Bezug genommen wird.

Die Klägerin erbrachte in der Zeit vom 1. März 2003 bis 28. Januar 2005 Krankentagegeldzahlungen an den Beklagten. Soweit diese nach dessen Behauptung nicht vollständig erbracht worden sein sollen, sind auch diese Ansprüche Gegenstand seiner Widerklage. Demgegenüber macht die Klägerin Rückzahlung ihrer Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. September 2003 geltend.

Seit dem 29. Januar 2005 erbringt die Klägerin keine Zahlungen mehr an den Beklagten. Auch insoweit wird sie von dem Beklagten im Rahmen seiner Widerklage in Anspruch genommen.

Der Beklagte ist Physiker und war als Account Manager bei der R. I. D. GmbH beschäftigt, die das Arbeitsverhältnis wegen seiner fortdauernden Erkrankung wirksam zum 30. Juni 2004 kündigte (Bl. 208 GA). Ein neues Arbeitsverhältnis ist der Beklagte seitdem nicht eingegangen.

Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beklagte die in der Zeit vom 1. September 2003 bis 28. Januar 2005 erbrachten Krankentagegeldleistungen in Höhe von 72.913,67 Euro schon aufgrund der Vere...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge