Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 19.10.2005; Aktenzeichen 3 O 111/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Oktober 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin auferlegt. Der Beklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
Über die bereits vom Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2006 (Bl. 195 - 207 GA) erteilten Hinweise hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:
I.
Die Berufung ist, nachdem der Senat dem Beklagten auf seinen Antrag vom 10. Januar 2006 durch Beschluss vom 26. Juni 2006 (Bl. 195 - 207 GA) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist gewährt hat, zulässig.
Die nach Erlass des angefochtenen Urteils erfolgte Überweisung des eingeklagten Betrages nebst Zinsen an die Klägerin hat weder zu einem Wegfall der in der klagestattgebenden Entscheidung des Landgerichts liegenden Beschwer geführt noch ist hierin ein Rechtsmittelverzicht zu sehen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn der Schuldner nicht nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteil bezahlt, sondern den Klageanspruch - endgültig - erfüllen will (vgl. BGH, NJW 1994, 942, 943). Ob das eine oder andere anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalls (BGH, WM 1965, 1022; 1968, 923; MDR 1976, 1005; NJW 1994, 942, 943). Im Zweifel führt die Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach Verkündung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten zusprechenden Urteils bei Fehlen klarstellender Begleitumstände nicht zu einem Wegfall der Beschwer und Erledigung der Hauptsache und ist auch nicht als Rechtsmittelverzicht zu werten (BGH, NJW 1994, 942, 943; vgl. a. BGH, MDR 1976, 1005).
Ein solcher Zweifelsfall liegt hier allerdings nicht einmal vor. Die Klägerin hatte dem Beklagten zwar nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung keine Schritte in Richtung einer Zwangsvollstreckung angekündigt. Nach Verkündung der Entscheidung des Landgerichts hat der Beklagte den ausgeurteilten Betrag vielmehr von sich aus an die Klägerin überwiesen. Wie der Beklagte durch die Vorlage seines Schreibens vom 7. November 2005 (Bl. 143 GA) belegt hat und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, erfolgte diese Überweisung jedoch ausdrücklich "unter Vorbehalt der Rückforderung". Die Zahlung erfolgte damit gerade nicht in Anerkennung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung zur endgültigen Erfüllung, sondern deshalb, weil der Beklagte der vorläufigen Verurteilung zunächst - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - nachkommen wollte. Seine Zahlung stellte deshalb nicht eine endgültige Erfüllungsleistung, sondern nur eine bloß vorläufige Zahlung aufgrund des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils des Landgerichts dar. Das war aufgrund des ausdrücklich erklärten Vorbehalts eindeutig. Dass die Klägerin hier noch keine Schritte in Richtung einer Zwangsvollstreckung angekündigt hatte, ist ohne Bedeutung. Die in erster Instanz unterlegene Partei kann sich auch ohne Androhung einer Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil veranlasst sehen, den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zu begleichen, um ein weiteres Auflaufen von Zinsen zu verhindern (vgl. BGH, NJW 1994, 942, 943). Überdies kann auch die Überlegung eine Rolle spielen, weitere Kosten für eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden (BGH, NJW 1994, 942, 943).
II.
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 13.605,32 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die klagende Sparkasse hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auskehrung des vereinnahmten Rückkaufwertes aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung. Der Rückkaufswert steht der Insolvenzmasse zu.
1.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht, da der Beklagte den Rückkaufswert nicht auf Kosten der Klägerin erlangt hat. Der Klägerin ist kein Absonderungsrecht gemäß §§ 50, 51 Nr. 1 InsO an dem Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes aus dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis zugewachsen, das zu einem Befriedigungsrecht nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO führen könnte. Denn der Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen auf Auszahlung des Rückkaufswertes ist nicht durch die Abtretungsvereinbarung vom 10./23. Februar 1995 auf die Klägerin übergegangen. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts kann der Senat nicht beitreten. Er folgt vielmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden, das durch sein Urteil vom 2. Dezember 2004 (13 U 1569/04, ZIP 2005, 631 = ZinsO 2005, 149) in Bezug auf eine nahezu identische Abtretungsvereinbarung, mit welcher der dortige Schuldner ebenfalls nur...